In Spanien ist der Rechtsbegriff einer Zweigniederlassung in Artikel 295 der spanischen Handelsregisterverordnung (im Folgenden „Verordnung“) wie folgt definiert:

„Zweigniederlassung: jede dauerhafte Niederlassung mit einer ständigen  Vertretung und einem gewissen Maß an Führungsautonomie, durch die die Tätigkeiten der Gesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt werden.

Im Gegensatz zu einer „Betriebsstätte“ (Establecimiento Permanente) unterliegen Zweigniederlassungen (Sucursales) den gleichen Verpflichtungen wie eine spanische Handelsgesellschaft, auch wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie aus dem vorgenannten Artikel hervorgeht.

Daher muss eine Zweigniederlassung in das entsprechende Handelsregister eingetragen werden, je nachdem, wo sie ihren Sitz hat, und bei Zweigniederlassungen, deren Muttergesellschaft eine ausländische Gesellschaft ist, einen Jahresabschluss gemäß Artikel 375 der Verordnung vorlegen.

In Spanien können wir uns keine Gesetzgebung vorstellen, die keine die Verpflichtung für nationale Handelsgesellschaften vorsieht, Buchhaltung zu führen, die im Handelsregister der Kapitalgesellschaften eingetragen werden muss. Dies kann jedoch der Fall sein, und Artikel 376 der Verordnung sieht Folgendes vor:

„Für den Fall, dass die für die ausländische Gesellschaft geltenden Vorschriften die Erstellung der Jahresabschlüsse nicht vorschreiben (….) oder verlangen, dass sie nach spanischem Recht erstellt werden, muss die Gesellschaft diese Jahresabschlüsse in Bezug auf die Tätigkeit der Zweigniederlassung erstellen und beim Handelsregister eintragen“.

Andernfalls, d.h. wenn die Gesetze der Muttergesellschaften die Hinterlegung von Jahresabschlüssen vorschreiben, müssen ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in Spanien ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls den nach ihren Rechtsvorschriften erstellten konsolidierten Abschluss beim Register der Zweigniederlassung hinterlegen, in der die Daten über die Gesellschaft hinterlegt sind.

Wurde der Jahresabschluss bereits beim Registerführer der ausländischen Gesellschaft hinterlegt, beschränkt sich die Beurteilung des Handelsregisters auf deren Überprüfung.

Nach den Angaben der verschiedenen befragten spanischen Handelsregister gibt es kein einheitliches Kriterium für die Überprüfung des Jahresabschlusses. Angesichts der fehlenden Kenntnis der spanischen Handelsregister der Jahresabschlüsse der Muttergesellschaften gibt es jedoch ein einheitliches Kriterium für die Vorlagefrist, die auf den 31. Dezember des nächsten Geschäftsjahres fällt.

In der Praxis kann die Nichteinhaltung der oben genannten Regeln der festgesetzten Frist für die Zweigniederlassung und damit auch für die Muttergesellschaft zu sehr ernsten Problemen führen. Wird der Jahresabschluss nicht hinterlegt, schließt das Handelsregister die Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung und verhindert so z.B. die Eintragung von Vollmachten. Für den hypothetischen Fall, dass die Zweigniederlassung ständige Vertreter bestellen oder kündigen möchte oder Vollmachten für Klagen erteilen muss, ist dies nicht möglich.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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08. Juni 2018