Im Staatsanzeiger (BOE) vom 28. April 2021 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und Öffentlichen Glauben vom 10. März 2021 bezüglich einer negativen Qualifikation durch den Handelsregisterführer Badajoz veröffentlicht wegen Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL).

In diesem Fall ist in der Satzung der genannten S.L. beschreibt einen gesellschaftlichen Zweck im Zusammenhang mit „Ausbildung, Beratung und Unternehmensberatung im Bereich Bau, Ingenieurwesen und Architektur“. Der Handelsregisterführer von Badajoz bewertete es negativ und entschied aus folgendem Grunde, die Einschreibung der Gründung nicht zu registrieren:

„Die in der Satzung beschriebenen Tätigkeiten stellen eine berufliche Tätigkeit dar, so dass die Gesellschaft die Form einer Berufsgesellschaft annehmen muss oder in der Satzung klar und eindeutig festlegt, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Vermittlung oder Vermessung handelt, also vom Anwendungsbereich des Gesetzes 2/2007 vom 15. März über die Berufliche Gesellschaften ausgeschlossen.“

Gegen diesen Beschluss wurde Berufung eingelegt, mit der entschieden zurückgewiesen wurde, dass für die Ausübung von Ausbildungs-, Beratungs- und Unternehmungsberatungstätigkeiten im Bau-, Ingenieur- und Architekturbereich der entsprechende amtliche Hochschulabschluss und die Einschreibung in die jeweilige Berufskörperschaft erforderlich ist. Die Erbringung von Beratung oder Ausbildungsleistungen in solchen Bereichen oder Wissenszweigen bedeutet in keiner Weise die Ausübung des Berufs; Der beratende oder ausbildende Ingenieur oder Architekt übt somit bei der Entwicklung dieser Tätigkeiten nicht den Beruf aus, für den sein Titel qualifiziert, sondern nutzt und vermittelt sein Wissen in diesen Angelegenheiten. Es ist nicht dasselbe, einen Beruf auszuüben, für den ein bestimmter Titel und eine gewisse Zulassung erforderlich ist (da es im Bereich Ingenieurwesen oder Architektur die Ausarbeitung und Fassung von Projekten oder die Ausübung der Bauleitung bedeutet, eine Tätigkeit auszuüben) als die Beratung oder Ausbildung in diesen Fachen, wo die erworbenen Kenntnisse benutzt sind.

Die Generaldirektion weist in ihrer Resolution auf den allgemeinen Charakter der Registerqualifikation und das Fehlen ihrer rechtlichen Motivation hin. Dennoch bestreitet die Beschwerdeführerin, „dass Ausbildungs und Beratungstätigkeiten im Bau-, Ingenieur- und Architekturbereich den Charakter einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 des Berufsgesetzes haben, indem sie geltend macht, dass keine dieser Aufgaben“ beinhaltet die Ausübung des Berufes des Architekten oder Ingenieurs“. Und sie kommt zu dem Schluss, dass, wenn der Entscheidungsfindungsmechanismus des Registers über diesen Kanal geführt worden wäre, dieser den Fehler machen würde, den Beruf des Architekten oder Ingenieurs mit der Bereitstellung von Ausbildung oder Beratungsdiensten zur besseren Wahrnehmung dieser Aufgaben zu verwechseln. Hinsichtlich der Beratung ist anzumerken, dass diese sukzessive als gesellschaftlich typisierte Berufstätigkeit abgegrenzt wird, jedoch vom Gesetzgeber noch nicht beschlossen wurde, sie als einen qualifizierten Beruf unter obligatorische Aufnahme zu regeln.

Schließlich gibt die Generaldirektion die Beschwerde statt und nimmt den angefochtenen Qualifikationsbeschluss zurück.

 

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25. Juni 2021