Im Staatsanzeiger (BOE) vom 1. August 2022 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen (die „DGSJFP“) vom 6. Juli 2022 bezüglich einer negativen Qualifizierung des Handelsregisterführers von Valencia veröffentlicht, mit der die Eintragung einer Kapitalerhöhungsurkunde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.) verweigert wird.

In diesem Fall fand die universelle Hauptversammlung am 16. Dezember 2021 statt, und die Beschlüsse wurden einstimmig angenommen. Der Text des entsprechenden Beschlusses lautete wie folgt: einstimmige Zustellung der Erhöhung des Kapitals um einen Betrag von 300.000 Euro, der den verfügbaren Rücklagen belastet wird, gemäß der Bilanz zum 30. Juni 2021, die von einem vom Handelsregister von Valencia ernannten Wirtschaftsprüfer geprüft wurde. Schließlich enthielt die Urkunde das am 30. Juni 2021 abgeschlossen Bilanz, der als Grundlage für die Erhöhung diente, sowie eine Kopie des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2021.

Der Registerführer setzt die Eintragung aus folgenden Gründen aus:

i) Es ist nicht angegeben, dass das Bilanz, der als Grundlage für die Operation dient, von der Hauptversammlung zustimmt wurde; und

ii) Die Datum des Berichts des Rechnungsprüfers nachherige ist als die Datum der Versammlung.

Gegen diese Qualifizierung wurde Beschwerde eingelegt, wegen den folgenden Gründen:

i) Der Beschluss erfolgt einstimmig auf der Hauptversammlung und es wird daher davon ausgegangen, dass mit der Zustimmung der Erhöhung auch das Bilanz zustimmt wird.

ii) Das Erfordernis der Prüfung der Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer bei Kapitalerhöhungen zu Lasten der Rücklagen hat eine Doppelfunktion: einerseits gegenüber Dritten stellt es sicher, dass die Summe des erhöhten Kapitals an der Vermögen der Gesellschaft basiert ist und dass das Sachkapitalprinzip eingehalten wird; andererseits erfüllt es eine Informationsfunktion für die Gesellschafter und Wahrung ihrer Interessen. Die erste Funktion wird dadurch erfüllt, dass der Bericht des Wirtschaftsprüfers in die Urkunde aufgenommen wird, durch die der Kapitalerhöhungsvertrag formalisiert und ausgeführt wird. Ebenso wird hinsichtlich der zweiten (internen Funktion) darauf bestanden, dass der Beschluss in einer Hauptversammlung von allen Gesellschaftern angenommen wurde.

Die Generaldirektion bewertet den Einspruch und widerruft den Qualifizierungsvermerk aus folgenden Gründen:

Erstens erkennt die Generaldirektion an, dass in den Beschlüssen „kein ausdrücklicher Hinweis auf die Genehmigung der Bilanz, auf der die Operation basiert, …“ erwähnt wird, und dass es auch in Bezug auf das Datum des Berichts erscheint in der Akte, dass es einen Tag nach der Abhaltung der Versammlung ist.

In Bezug auf diese Art von Beschluss hat die Generaldirektion jedoch wiederholt erklärt, dass „die Kapitalerhöhung zu Lasten der Rücklagen eine Form der Unternehmensselbstfinanzierung ist, die durch einen einfachen Buchungsvorgang gekennzeichnet ist, sofern es sich um eine Überweisung von Geldern von einem Konto auf ein anderes handelt, so dass dies als solche keine quantitative Vermögensänderung impliziert, da die Eigenmittel – die Summe aus Grundkapital und Rücklagen – unverändert bleiben; und das gleiche gilt für das soziale Vermögen“. „Was damit verbunden ist, ist eine qualitative Modifikation dieses Vermögens, da die so übertragenen Mittel von dem Verfügbarkeitsregime, das sie als Reserven genossen haben, zu der Nichtverfügbarkeit übergehen, der sie als Kapital unterliegen. Aus diesem Grund muss das tatsächliche Vorhandensein dieser Mittel im Gesellschaftsvermögen und ihre Verfügbarkeit zur Umwandlung in Kapital ordnungsgemäß begründet werden, was laut Gesetzgeber durch eine ordnungsgemäß geprüfte Bilanz (durch die Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft oder durch eine auf Antrag der Verwalter vom Handelsregister zum Wirtschaftsprüfer ernannt und mit einer bestimmten maximalen Vorankündigung zugelassen“.

Nach der vorherigen Perspektive gibt die vorherige Genehmigung des Bilanz eine Garantie zu der Versammlungsentscheidung. Wenn der Beschluss auf einer Hauptversammlung einstimmig erzielt wird, erlischt daher die Garantie, nach dem eigenen Willen der Gesellschaftern.

Bezüglich des Mangels im Zusammenhang mit dem Datum des Berichts des Rechnungsprüfers merkt die GD an, dass berücksichtigt werden muss, dass die Bilanz, die der Versammlung vorgelegt wird, dieselbe ist, auf der das vom Rechnungsprüfer gemacht wurde. Die DG berücksichtigt auch eine Entscheidung vom 25. August 1998, in dem bei einer Kapitalerhöhung zu Lasten der Rücklagen die Erstellung einer Bilanz nachträglich durch den zuständigen Wirtschaftsprüfer vorgenommen wurde. Es wurde davon ausgegangen, dass die Funktion, die Realität der Erhöhung zu gewährleisten, sowie die Funktion, die Gesellschafter über die Leistungsfähigkeit der Bilanz zu informieren, angemessen erfüllt wurden, und berief sich zur Stützung seiner Entscheidung auf „die Bequemlichkeit, die Gültigkeit der Maßnahmen zu wahren und Kosten und erhebliche Verzögerungen zu sparen, soweit dies rechtlich möglich ist und keinen der Beteiligten beeinträchtigt.

 

Vilá Abogados

 

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14. Oktober 2022