Eins der Probleme mit denen sich ein Investor bei Beginn eines neuen Projektes auseinandersetzen muss, ist der Zeitraum von üblicherweise drei bis vier Wochen, der zwischen Gründung der Zweckgesellschaft und dessen Eintragung im Handelsregister liegt. Um die notwendige Zeit zur Gründung einer Gesellschaft zu verkürzen, wurde von der spanischen Regierung ein verkürztes Gründungssystem zur Verfügung gestellt.

VERKÜRZTES GRÜNDUNGSSYSTEM

Am 29. Mai 2015 verabschiedete die spanische Regierung ein Königliches Gesetzesdekret zur Festlegung eines telematischen Verfahrens zur Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung, dessen Ziel ist, das Gründungsverfahren solcher Kapitalgesellschaften zu beschleunigen.

Diese Norm basiert auf dem Unternehmergesetz von 2013, welches die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einer standardisierten notariellen Urkunde und einer standardisierten Satzung durch das sogenannte „Einzige elektronische Dokument“ (Documento Único Electrónico – DUE) vorsieht.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt mittels eines elektronischen System,s das von einer speziellen Behörde (Centro Administrativo Regulatório de la Creación de Sociedades – CIRCE) kontrolliert wird. Dieses System ermöglicht die Beschleunigung des Gründungsverfahrens, da die notarielle Urkunde binnen 12 Bürostunden ausgestellt werden muss und diese im Handelsregister binnen 6 Bürostunden eingetragen wird, was gegenwärtig bis zu 15 Werktagen dauern könnte.

Das Königliche Gesetzesdekret bestimmt die spezifischen Aspekte und Bestimmungen, die in der Gründungsurkunde der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beinhaltet werden müssen. Dies ist eine standardisierte Satzung, so dass Notare und Handelsregister diese nicht einzeln analysieren müssen, da der Inhalt immer gleich sein wird und nur gewisse formale Kriterien zu ihrer Ausstellung und späteren Eintragung geprüft werden müssen.

Zur Ermöglichung des sogenannten schnellen Gesellschaftsgründungsverfahrens wurde seitens der spanischen Regierung die „Notarielle Elektronische Agenda“ (Agenda Electrónica Notarial) geschaffen, welche im September 2015 in Kraft treten soll. Diese vom Justizministerium abhängige Agenda bietet jedem Interessenten die Möglichkeit, Einsicht in die Verfügbarkeit der Notare zur Ausstellung der Gründungsurkunde zu bekommen. Daher wird dem Antragssteller innerhalb weniger Minuten ein Termin erteilt, für den Fall, dass er anders keinen Termin bei einem Notar beantragen kann.

Schließlich wird ein Gesellschaftsbezeichnungsmarkt geschaffen, das vom Zentralen Handelsregister abhängig ist. Die Reservierung einer Gesellschaftsbezeichnung erfolgt durch die telematische Antragsstellung dieser und die Antwort des Handelsregisters in Form einer Bescheinigung, die per Post zugestellt wird. Dieser Prozess dauert ungefähr drei Tage und hängt von der Verfügbarkeit der beantragten Gesellschaftsbezeichnung ab. Das Problem liegt darin, dass es keine Datenbank gibt, in welcher man noch vor der Antragsstellung die verfügbaren Gesellschaftsbezeichnungen überprüfen kann. Mit der Einrichtung dieses neuen Gesellschaftsbezeichnungsmarkts wird der Antragssteller unter ungefähr 1.500 Gesellschaftsbezeichnungen eine noch verfügbare auswählen können. Dadurch wird die Verfügbarkeit und der Erfolg des Antrags garantiert.

Ungeachtet der offensichtlichen Vorteile dieses neuen Gesellschaftsgründungssystems, ist es aus folgenden Gründen nicht für jede Gesellschaft geeignet und empfehlenswert.

a) Auf diese Weise kann weder eine Aktiengesellschaft noch eine andere Art von Gesellschaft gegründet werden, sondern nur Gesellschaften mit Beschränkter Haftung.

b) Die Satzung basiert auf einem standardisierten Model, so dass die Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft eine spezifische Satzung geben möchten, wie z.B. einen konkreten Gesellschaftszweck oder ein spezifisches Verwaltungssystem, dieses Gesellschaftsgründungsystem nicht benutzen können.

c) Aufgrund der Einfachheit des Systems ist es nicht klar, ob es weitere formelle Voraussetzungen zur Gründung von Gesellschaften mit ausländischem Kapital geben wird.

d) Es bestehen begründete Zweifel an der Wirksamkeit und praktischen Anwendung der Notariellen Elektronischen Agenda, da die theoretisch sofortige Verfügbarkeit der Notare schwer vorstellbar ist. Außerdem kann die geographische Nähe der Notare in der Praxis ein Problem darstellen, insbesondere außerhalb der Großstädte.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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05. Juni 2015