Am 6. Mai 2014 trat das königliche Dekret 304/2014 in Kraft, durch welche die Verordnung 10/2010 zur Prävention der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genehmigt wurde. Diese Verordnung reguliert die Verpflichtungen, der durch dieses Gesetz betroffenen Personen, in Bezug auf die Sorgfaltspflicht und Berichterstattungspflicht.

Die in der Verordnung 10/2010 eingefügte Sorgfaltspflichtregelung bezieht sich hauptsächlich auf die Verpflichtung der Betroffenen zur Überprüfung der Identität der Parteien, welche Geschäftsbeziehungen aufbauen oder an Bankgeschäften teilnehmen. Die Regulierung dieser Verpflichtung berücksichtigt die Art und Volumen der Geschäftstätigkeit. Demnach ergeben sich verschiedene Grundpflichten für die betroffenen Personen (im Falle dass 1.000 Euro pro Transaktion, im Einzeln oder im Ganzen, überschritten werden). Dementsprechend werden zusätzlich noch simplifizierte oder verstärkte Verpflichtungen hinzugefügt, abhängig vom Volumen und Risiko der Transaktion.

Die erwähnte Berichterstattungspflicht wird im Artikel 31 der Verordnung 10/2010 reguliert, so wie die interne Kontrollverpflichtung, insbesondere die Informationspflicht in riskanten Geschäftstätigkeiten. Letztendlich, Artikel 43 der erwähnten Verordnung, voraussieht die Einrichtung einer Finanz-Eigentum Datei. Für diese Datei wird das Staatssekretariat verantwortlich sein, das von den Kreditinstituten die Information über die Eröffnung oder Tilgung von Sparkonten,Girokonten, Wertpapierkonten oder Terminkonten erhalten wird. Die erwähnte Datei wird innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Funktion sein.

Diese Norm trat in Kraft am selben Tag ihrer Publikation, nämlich am 6. Mai 2014.

 

 

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16.05.2014