Die Generaldirektion der Register und Notare (DGRN) hat im Staatsanzeiger (BOE) vom 26. Juli 2019 einen Beschluss vom 3. Juli 2019 veröffentlicht, der sich aus einer Beschwerde gegen die Weigerung des Zentralen Handelsregisters III, einen Firmennamen zu reservieren, ergibt. In diesem Fall hat ein Herr einen Reservierungsantrag für den Namen „Grupo Juinsa, Sociedad Limitada“ gestellt, dem der Zentrale Handelsregisterbeamte eine Negativbescheinigung ausgestellt hat.

Der Hauptgrund für die Ablehnung war die Existenz der Namen „Junsa, S.L.“, „Junisa Sociedad Anónima“, „Juin, Sociedad Anónima“ und „Joinsa, S.A.“, also die Existenz der Identität.

Gegen diese Klassifizierung hat der Antragssteller Berufung eingelegt.

In Bezug auf der Feststellung der Identität der Benennungen erklärte die DGRN, dass nicht vergessen werden dürfe, dass es darum gehe, zu beurteilen, wann der Name mit einem gewissen Sicherheitsabstand das für bestimmte Rechtsbeziehungen verantwortliche Subjekt identifiziert. Wenn also die Auslegung der normativen Kriterien, insbesondere derjenigen, die Konzepte enthalten, die mit größerer Unentschlossenheit behandelt werden, wie diejenigen, die sich auf „generische oder akzessorische“ Begriffe oder Ausdrücke, auf Zeichen oder Partikel „von geringer Bedeutung“ oder auf Wörter mit „notorisch phonetischer Ähnlichkeit“ beziehen, nicht restriktiv erfolgen muss, gibt es auch keinen Raum für große Nachgiebigkeit oder die Überlegung, dass es nicht möglich ist, zwei oder mehr der in Artikel 408 der Handelsregisterverordnung enthaltenen Kriterien gleichzeitig anzuwenden. In diesem schwierigen Gleichgewicht muss die Aufgabe der Qualifizierung der Identität der Benennungen durchgeführt werden, so dass die Auslegung und Anwendung solcher Regeln nach dem genannten teleologischen Kriterium an die jeweiligen Umstände angepasst werden muss.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen stellt sich die Frage, ob es genügend Elemente zwischen dem beantragten Namen und den bereits eingetragenen gibt, wie der Registrator in seinem Vermerk angedeutet hat, um das Vorhandensein einer wesentlichen Identität zu begründen, die die Ablehnung des Registrators rechtfertigt, was eine individuelle Analyse in Bezug auf die zuvor eingetragenen Namen erfordert.

Der in der beantragten Bezeichnung  enthaltene Begriff „Juinsa“ ähnelt eindeutig denjenigen der eingetragenen „Junsa“, „Junisa“ und „Joinsa“ und in geringerem Maße denjenigen der „Juin“, wobei jedoch anzuerkennen ist, dass die genannten Bezeichnungen, obwohl sie ähnlich sind, klar unterscheidbar sind, da es Elemente gibt, die sie erkennbar machen, da sie nicht identisch sind. Sicher ist, dass die grammatikalischen und phonetischen Unterschiede zusammen mit der Aufnahme des Begriffs dazu geführt haben, dass es sich um klar differenzierbare Bezeichnungen im Sinne des gesetzlichen Identifikationserfordernisses handelt.

Daher stimmte die DGRN zu, der Beschwerde stattzugeben und hob die Qualifikation des Registrators auf.

 

 

Mika Tsuyuki

Vilá Abogados

 

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11. Oktober 2019