Im Staatsanzeiger (BOE) vom 17. Februar 2022 wurde der Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlicher Glauben (die „DGSJFP“) vom 31. Januar 2022 bezüglich einer negativen Qualifizierung vom Registrator aus Toledo bei der Eintragung einer öffentlichen Urkunde hinsichtlich den Beschlüssen einer Aktiengesellschaft, wegen Mängeln in der Einberufung zur Hauptversammlung. In diesem Fall einerseits hatte die Hauptversammlung von  Verwaltern mit abgelaufenen Posten einberufen geworden und andererseits hat der Registrator nach Antrag eines Aktionärs eine andere Hauptversammlung einberufen, die jedoch später als die erste staatfinden sollte.  Die angenommenen Beschlüsse der ersten Versammlung eine Änderung der Satzung zwecks Änderung des Verwaltungsorgans umfassten.

Nach Vorstellung der Urkunde, setzte der Registrator die Einschreibung aus, aus den folgenden Gründen:

1) Die Unzulässigkeit, das Dokument zu qualifizieren, weil die Hauptversammlung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 171 des KGG vom Registrator einberufen wurde, noch nicht abgehalten worden war; und

2) Mehr als 7 Jahren Vorlauf der Posten der Verwalter, die die Einberufung durchgeführt hatten.

Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt mit der Begründung:

1) Die plötzliche Zwecklosigkeit der vom Handelsregister einberufenen Versammlung aufgrund der vorigen Einberufung; und

2) Die Anwesenheit von Fakultäten in den Verwaltern mit abgelaufenen Posten, um eine Hauptversammlung zwecks die Folgen des Ablaufs ihren Posten handeln zu können, zu einzuberufen.

Die Generaldirektion gibt der Beschwerde nur in Bezug auf den ersten Grund statt und weist den zweiten Grund aus folgendem Argument zurück:

Es gibt weder eine Vorschrift noch eine Rechts- oder Verwaltungslehre, die vorschreibt, die Qualifizierung der von der Hauptversammlung einer Gesellschaft angenommenen Gesellschaftsbeschlusse bis zu einer anderen, vom Handelsregisterbeamten zu einem späteren Zeitpunkt einberufenen Versammlung auszusetzen, obwohl die Tagesordnung übereinstimmt. Es ist nicht so, dass einige Hauptversammlungen nach Maßgabe des einberufenden Organs oder der einberufenden Behörde den Vorzug vor anderen genießen, sondern dass die Grundsätze von Zeitpriorität, Kompetenz, Öffentlichkeit und Gültigkeit der getroffenen Gesellschaftbeschlüsse angenommen werden müssen.

In Bezug auf das Erlöschen der Posten der Verwaltern erkennt der Oberste Gerichtshof die Gültigkeit der von der Verwaltungsorgan mit abgelaufenen Posten einberufenen Hauptversammlungen, wie folgt an:

„Allerdings ausnahmsweise um des Grundsatzes der Erhaltung des Unternehmens und der Stabilität der Gesellschaft und Märkten willen, um die Lähmung der Organe und letztlich den Eingriff in den Auflösungsgrund zu vermeiden, in Fällen von Funktionale Azephalie des Verwaltungsorgans, pragmatische Gründe bereits im Urteil 771/2007 vom 5. Juli berücksichtigt, das darauf hinweist, dass „die beabsichtigte Nichtigkeit eine Störung der Rechtslage der Gesellschaft herbeiführen würde“, erzwingen sie die Anerkennung von denen, die tatsächlich mit der abgelaufenen Posten die Befugnisse ausüben, eine Versammlung einzuberufen, die darauf abzielt, die Organe der Gesellschaft in Ordnung zu setzen.“

Wie sich aus Artikel 171 Absatz 2 des LSC ergibt, darf der Zweck der Einberufung der Versammlung durch einen der im Amt verbleibenden Verwalter nur die Ernennung der neuen Verwaltern sein. Ungeachtet des Vorstehenden haben die jüngsten Beschlüsse der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliche Glauben vom 22. Oktober und 12. November 2020 die Einberufung einer Hauptversammlung eines überlebenden gemeinsamen Verwalters zugelassen, die nicht darauf abzielt, die Vakanz zu decken, sondern die Änderung in der Struktur des Verwaltungsorgans (vom Gesamtverwalter zum Alleinverwalter) und Ernennung des Einberufenden als Alleinverwalter; Da es sich in beiden Fällen um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, bei denen die Satzung verschiedene alternative Formen der Organisation der Verwaltung vorsah (Art. 210 Abs. 3 des KGG), sodass die Änderung der Struktur des Verwaltungsorgans keine satzungsmäßige Änderung bedarf.

In unserem Fall, in dem wir die Gesellschaftsform einer Aktiengesellschaft haben, erfordert die Änderung des Verwaltungsorgans (vom Vorstand zum alleinigen Verwalter) eine satzungsmäßige Änderung. Gemäß Artikel 171 Absatz 2 des KGG, der Verwalter, der seinen Post erlöscht hat, nicht befugt ist, dieses Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.

Mit diesem Beschluss können wir verstehen, dass im Fall von Aktiengesellschaften, wenn die Hauptversammlung durch das Verwaltungsorgan mit abgelaufenen Posten einberufen wird, der gesellschaftlicher Beschluss die Ernennung neuer Verwalter darin liegen muss, um Ordnung in der Gesellschaft zu bringen und nachher einer Hauptversammlung einberufen werden soll, zwecks Änderung der Satzung, falls es notwendig ist.

 

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25. Februar 2022