Artikel 363 des spanischen Kapitalgesellschaftes (im folgenden „LSC“) etabliert, dass die spanischen Kapitalgesellschaften in den folgenden Fällen aufgelöst werden müssen:

  • Wenn sich die Ausübung der Aktivität der Gesellschaft, welche den gesellschaftszweck darstellt, für mehr als ein Jahr einstellt,
  • Bei Schließung des Unternehmens, welches den Gesellschaftszweck darstellt,
  • Wenn das Ziel der Gesellschaft nicht erreichbar ist,
  • Wenn die Gesellschaftsorgane blockiert sind,
  • Im Falle von Verlusten, die das Nettovermögen um mehr als die Hälfte des Sozialkapitals verringern,
  • Im Falle eine Verminderung des Sozialkapitals unterhalb des gesetzlichen Minimums,
  • Wenn der Nennwert der stillen Gesellschaftsanteile oder Aktien die Hälfte des eingezahlten Sozialkapitals übersteigt und dieses sich nicht innerhalb von 2 Jahren proportional ausgleicht,
  • Oder aus verschiedenen Gründen, die in den Statuten festgehalten sind.

Wenn eine Gesellschaft von einem dieser Gründe betroffen ist, müssen deren Gesellschafter durch Vereinbarung in einer von den Administratoren die Gesellschaft gerichtlich auflösen. Wenn diese Generalversammlung nicht einberufen wird, müssen die Administratoren die Gesellschaft gerichtlich auflösen, Verpflichtung gemäß Artikel 363 LSC.

Sollten die Administratoren die Gesellschaft nicht auflösen, sind sie gemäß Artikel 367 LSC für alle nachfolgenden Ereignisse die Aufgrund vorher genannter Fälle des Artikels 363 LSC entstehen gemeinsam verantwortlich.

Vorher konnten die Gesellschafter für vorgehende- und nachfolgende Ereignisse (gemäß Gesetzt 19/2005) haftbar gemacht werden. Die Gerichte konnten diese Verantwortung mildern, wenn die Gesellschafter wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Schäden gegen Dritte wegen Nichtauflösung ergreifen. Beispiele dieser Abmilderung sind die Entscheidungen des spanischen Obersten Gerichtshofes vom 20. November 2008, 1. Juni 2009 und 12. Februar 2010.

Trotz eingeleiteter Maßnahmen der Administratoren tritt diese Abmilderung von den Gerichten nicht immer ein, wie die neue Entscheidung 27/2017 des spanischen Gerichthofes vom 18. Januar zeigt. Der Oberste Spanische Gerichthof entschied in folgender Angelegenheit:

  1. Eine Gesellschaft schloss Ende des betreffenden Jahres 2008 mit Verlusten, aber ohne das sich ihr Nettovermögen um die Hälfte des Sozialkapitals verringert hat.
  2. Ende 2009, nahm diese Gesellschaft eine hohe Schuld auf. Anderseits, hatte sie die Jahresabschlüsse bezüglich dieses Steuerjahr nicht im Handelsregister eingereicht.
  3. Am Anfang des Jahres 2010, verwirklichte die Gesellschaft eine erste Personalfreisetzung. Kurz darauf, fing sie ein Arbeitsregelungsverfahren, welches in Mai 2010 gerichtlich genehmigt wurde.
  4. Anschließend, führte die Gesellschaft eine Abtretung der Aktiva und Passiva durch. In der öffentlichen Urkunde wurde entdeckt, dass die Gesellschaft Sozialverpflichtungen in Höhe EUR 3.000.000 hatte.

Der Gläubiger verklagte die Gesellschaft zur Verantwortung der Administratoren, weil es Verlusten gab, die das Nettovermögen um mehr als die Hälfte des Sozialkapitals verringert haben. In Spanien ist diese eine Auflösungsverpflichtung, wie oben bereits erwähnt. Das Gericht in erster Instanz verstand, dass es keinen Nachweis gab, um anzunehmen, dass die Gesellschaft in 2009 bereits in einen Auflösungsverpflichtungsfall wurde, da diese die Jahresabschlüsse nicht im Handelsregister eingereicht hatte.

Die Angelegenheit wurde vor dem spanischen Obersten Gerichtshof gebracht. Die Gesellschafter verstanden, dass obwohl sie die Gesellschaft nicht aufgelöst hatten, hatten sie wichtige Maßnahmen ergriffen, um die Finanzlage der Gesellschaft zu verbessern. die Gesellschafter unterstützte ihrer Klage mit der obengenannten Jurisprudenz. Die Hauptfrage war eigentlich, ob die Verantwortung der Administratoren konnte vermindern, wenn diejenigen die Gesellschaft nicht aufgelöst hatten, aber sie wichtige Maßnahmen durchführten, um die finanzielle Krise der Gesellschaft vermindern.

Der spanische Oberste Gerichtshof schätze nicht, dass die von den Gesellschaftern ergriffene Maßnahmen die Weglassung der Auflösungsverpflichtung rechtfertigt, wenn diese Maßnahmen sich an eine Auflösung gewendet haben. Eine Abmilderung der Verantwortung muss nur für Ausnahmesituationen angewendet werden, endete der spanische Oberste Gerichtshof.

 

 

Hugo Ester

Vilá Abogados

 

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7. April, 2017