I. Einführung
In unseren früheren Informationsvermerken mit dem Titel „AUßERGEWÖHNLICHE MAßNAHMEN FÜR JURISTISCHE PERSONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ALARMZUSTAND (I), (II) und (III)„ haben wir die in den Artikeln 40 und 43 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März vorgesehenen außerordentlichen Maßnahmen dargelegt, die ab diesem Zeitpunkt für juristische Personen des Privatrechts gelten und deren außerordentliche Maßnahmen (1), (3), (4) und (6) durch den Königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März, das am 2. April in Kraft trat, teilweise geändert wurden.
Hinzu kommt die achte Schlussbestimmung, Absätze drei und vier, des Königlichen Gesetzesdekrets 19/2020 vom 26. Mai, mit dem ergänzende Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Wissenschaft, Wirtschaft, Beschäftigung sowie soziale Sicherheit und Steuern erlassen werden, um die Auswirkungen des COVID-19 abzuschwächen, in dem die Absätze (3) und (5) des oben genannten Artikels 40 in Bezug auf die Berechnung des Zeitraums für die Erstellung des Jahresabschlusses, seine Billigung durch die Generalversammlung und die Hinterlegung beim zuständigen Handelsregister neu formuliert wurden.
II. Beschluss der DGSJyFP vom 5. Juni 2020
Die Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen – DGSJyFP ist in ihrem Beschluss vom 5. Juni 2020 zur Konsultation über die Auslegung von Artikel 40.3 und 40.5 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März zu folgendem Schluss gekommen:
a) Die in Artikel 40 Absatz 3 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 8/2020 vom 17. März genannte Dreimonatsfrist für die Erstellung von Jahresabschlüssen beginnt am 1. Juni 2020 und endet am 31. August 2020.
b) Die maximale Frist von zwei Monaten gemäß Artikel 40.5 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März für die Genehmigung des Jahresabschlusses durch die ordentliche Generalversammlung endet am 31. Oktober 2020.
c) Die in Artikel 378.1 der Handelsregisterordnung genannte Frist von einem Jahr zur Verhinderung der Schließung des Gesellschaftsblattes infolge der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Hinterlegung des Jahresabschlusses endet am 31. Mai 2021.
III. Schlussfolgerung
Daher müssen wir in diesem Jahr die angegebenen Daten berücksichtigen, wobei zu bedenken ist, dass das oben Gesagte nicht bedeutet, dass die Frist für die Billigung des Jahresabschlusses notwendigerweise am 31. Oktober 2020 endet, da die auf zwei Monate verkürzte Frist für die Genehmigung der Jahresrechnung unabhängig von ihrem Datum ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung gilt.
Carla Villavicencio
Vilá Abogados
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19. Juni 2020