Selbst wenn Einpersonengesellschaften scheinbar im Widerspruch zur Essenz der Gesellschaften stehen, werden diese im Artikel 12 und folgende des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („Ley de Sociedades de Capital („LSC“) ausdrücklich vorgesehen.

Eine Einpersonengesellschaft kann auf zwei unterschiedliche Arten entstehen. Entweder befinden sich die Anteile einer Einpersonengesellschaft schon vom Augenblick der Gründung an im Eigentum eines einzigen Gesellschafters, oder diese werden erst im späteren Verlauf des Bestehens der Gesellschaft von einer einzigen Person/Gesellschaft übernommen.

In beiden Fällen fordert das LSC, zum Schutz von Dritten, dass die Identität des alleinigen Gesellschafters im Handelsregister eingetragen wird und aus den Unterlagen der Gesellschaft (Korrespondenz, Rechnungen, etc.) hervorgeht, dass es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt.

Für den Fall, dass die Gesellschaft erst nachträglich zu einer Einpersonengesellschaft abgeändert wird, bestimmt das LSC, dass diese Änderung innerhalb der folgenden 6 Monate im Handelsregister eingetragen werden muss. Sollte dies nicht der Fall sein, sieht das Gesetz ein Haftungssystem vor, aufgrund wessen der alleinige Gesellschafter persönlich und uneingeschränkt für die Schulden der Einpersonengesellschaft, die nach der Übernahme der Gesamtheit der Anteile von einem alleinigen Gesellschafter entstanden sind, haftet.

Der Oberste Spanische Gerichtshof („Tribunal Supremo“) hat in seinem neuesten Urteil vom 19. Juli 2016 festgestellt, dass die Erfordernisse und Grundsätze, die im Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch („Código Civil“) und dem LSC bezüglich vertraglicher oder außervertraglicher Haftung aufgrund vorsätzlichen Handelns oder groben Fehlverhaltens vorgesehenen sind, nicht auf dieses Haftungssystem übertragbar sind, was dazu führt, dass auch kein Kausalzusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Gesellschaftsschulden und der Nicht-Eintragung der Identität des alleinigen Gesellschafters im Handelsregister erforderlich ist.

Deshalb ist es extrem wichtig, dass die nachträglich entstandene Kondition als Einpersonengesellschaft im Handelsregister eingetragen wird, da der Gesellschafter sonst abgesehen davon, dass die Nicht-Eintragung als alleiniger Gesellschafter an der Unkenntnis oder Versehens des Gesetzes liegt, für die Schulden, die nach der Entstehung der Einpersonengesellschaft entstanden sind, gesamtschuldnerisch haften muss, ohne dass auf das Fehlen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Schulden der Gesellschaft und der Nicht- Eintragung im Handelsregister der Identität des alleinigen Gesellschafters oder der Inexistenz eines Vorsatzes oder groben Fehlverhaltens zurückgegriffen werden kann.

Als Beispiel ist zu erwähnen, dass in dem oben genannten Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofes der alleinige Gesellschafter, unabhängig davon, dass er das Insolvenzverfahren seiner Gesellschaft gesetzesgemäß beantragt hatte, aufgrund der Nicht-Eintragung seiner Kondition als alleiniger Gesellschafter für über 2 Mio. € gesamtschuldnerisch haften musste.

 

 

Ismael Marina Schneider

Vilá Abogados

 

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16. September 2016