Laut des Beschlusses der Dirección General de los Registros y del Notariado (Hauptabteilung für Register und Notariate / DGRN) vom 18. Dezember 2019, der im Staatsanzeiger (BOE) vom 12. März 2020 veröffentlicht wurde, ist der Firmenname „Clorawfila“ zulässig, obwohl es eine andere Gesellschaft gibt, die als „Clorofila“ registriert ist.

In diesem Fall hat das Zentrale Handelsregister den Antrag auf den Firmennamen „Clorawfila“ Sociedad Limitada abgelehnt, weil er eine phonetische und graphische Ähnlichkeit (Art. 408 der Handelsregisterordnung) mit einem anderen, bereits als „Clorofila Sociedad Anónima Laboral“ eingetragenen Namen hat. Das Zentrale Handelsregister erklärt in seinem Bericht, dass man, um festzustellen, ob die beiden Bezeichnungen identisch sind oder nicht, nicht auf die Angaben zur Gesellschaftsform geachtet habe, und dass beide Bezeichnungen „graphisch ähnlich dargestellt sind (sie unterscheiden sich nur in zwei Buchstaben), und sie weisen eine offenkundige phonetische Ähnlichkeit in ihrer Aussprache aus“.

Dennoch ruft die DGRN diesen Beurteilungsbescheid mit der folgenden Begründung zurück:

„In Bezug auf Firmennamen muss das Konzept der Identität in einem erweiterten Sinn betrachtet werden, und zwar unter den Gesichtspunkten „fast identisch“ und „wesentlich identisch“.“ „Diese Möglichkeit der Erweiterung des Begriffs Identität kann nicht verhindern, dass man den letztendlichen Zweck dieses Verbots der Identität aus den Augen verliert: Es muss möglich sein, mit einer gewissen Sicherheit das Subjekt identifizieren zu können, das für bestimmte Rechtsverhältnisse verantwortlich ist“. In diesem Sinne verbietet das spanische System „die absolute oder wesentliche Identität von Firmennamen, aber nicht eine einfache Ähnlichkeit.“

Die Feststellung der Identität „muss die Interpretation der normativen Kriterien beinhalten, und vor allem derer, die Konzepte beinhalten, die eine größere Unbestimmtheit umfassen, sowie derjenigen, die sich auf „generische oder weniger wichtige“ Begriffe oder Ausdrücke beziehen, auf Zeichen oder Bestandteile „mit wenig Bedeutung“ ·oder auf Wörter mit „deutlicher phonetischer Ähnlichkeit“, wobei diese Interpretation nicht auf restriktive Weise stattfinden sollte, man jedoch auch nicht allzu großzügig sein darf. Und man muss beachten, dass die gleichzeitige Anwendung von zwei oder mehr dieser Kriterien, die im Artikel 408 der Handelsregisterordnung enthalten sind, nicht möglich ist. Man bewegt sich also bei der Aufgabe, die Identität der Firmennamen zu beurteilen, in einem schwierigen Gleichgewicht. Deshalb müssen die Interpretation und die Anwendung dieser Normen entsprechend der genannten teleologischen Kriterien an die Umstände jeden einzelnen Falls angepasst werden.

Und wenn man nun die vorhergehenden Betrachtungen berücksichtigt, kann man im vorliegenden Fall die angefochtene Beurteilung nicht bestätigt werden. Es existiert zwar eine gewissen graphische Ähnlichkeit zwischen den Begriffen „Clorawfila“ und „Clorofila“, und auch wenn die Handelsregisterordnung festsetzt, dass zur Feststellung der Identität von zwei Namen nicht auf die Angaben zur Gesellschaftsform geachtet wird, so ist es doch so, dass dieser minimale grammatische Unterschied dazu führt, dass es sich zu den Zwecken der rechtlichen Anforderungen der Identifizierung um zwei deutlich voneinander unterscheidbare Namen handelt.

 

 

Mika Tsuyuki

Vilá Abogados

 

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24. Dezember 2020