Die 15. Sektion des Provinzgerichts Barcelona entscheidet mit Urteil Nr. 1068/2021 vom 27. Juli (ECLI: ES: APB: 2021: 9493, der „Satz“) über eine Berufung, wegen einer Klage, die in erster Instanz gegen die Gesellschaft wegen Zahlungsanspruch stattgegeben wurde, trotz nicht gegen den Verwalter, die gemäß Artikel 367 des KGG (LSC) ausgeübt wurde. Der Verwalter hatte den Jahresabschluss für das Jahr 2019 nicht hinter-gelegt da gemäß den Covid-19-Verordnungen, eine Verlängerung dieser Verpflichtung um drei Monate ab dem 1. Juni 2020 möglich war.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde mit dem Argument, dass unbeschadet der Anwendung der in den Covid-19-Verordnungen vorgesehenen Verlängerung bei der Vorlage von Jahresabschlüssen weiterhin die in Art. 367 des KGG Vermutung wonach es dem beklagten Verwalter entspricht, die erforderlichen Beweismittel zu ergreifen, um die Vermutung unwirksam zu machen und nachzuweisen, dass die Gesellschaft nicht in eine Situation von qualifizierten Verlusten war.
In dem Dritten Rechtsgrund analysiert das Provinzgericht die Art und die Anforderungen der Verantwortung den Verwaltern, die in Artikel 367 des KGG geregelt ist.
Hinsichtlich ihrer Natur erklärt, dass es sich um eine rechtliche oder objektive Verantwortung handele, deren Grundlage darin bestehe, dass der Verwalter die vom Gesetz auferlegte Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei Monaten seit der Feststellung des zwingenden Auflösungsgrundes verletzt hatte, ohne dass es erforderlich wäre, die Entstehung des Schadens oder den Kausalzusammenhang oder das Vorliegen von Schuld im Handeln des Verwalters nachzuweisen.
Hinsichtlich der Anforderungen hält sie Folgendes für erforderlich:
- Dass das Bestehen einer Schuld der Gesellschaft zugunsten des klagenden Gläubigers anerkannt wird.
- Der beklagten Verwalter zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Auflösungsgrundes und während der folgenden zwei Monate Verwalter war.
- Dass der Verwalter diese Frist ohne Einberufung einer Hauptversammlung verstreichen lässt, damit die Auflösung beschlossen oder der Grund beseitigt wird.
- Von der Vermutung ausgehen, dass die geltend gemachte Schuld eingegangen ist oder nach Eintritt des Auflösungsgrundes entstanden ist.
Die Kammer nimmt folgende Bewertungen vor:
- Das Vorliegen einer Verlängerung der förmlichen Pflicht zur Aufstellung und Hinterlegung des Jahresabschlusses anlässlich der Alarmzustandserklärung im März 2020 beseitigt nicht die in Art. 367.2 KGG begründete Vermutung weder die Verpflichtung des Beklagten zu beweisen, dass das Unternehmen zum Zeitpunkt des Verpflichtungseingehens, nicht im Rechtsgrund von Auflösung stand.
- Angesichts des in Artikel 217.7 der Zivilprozessordnung (LEC) verankerten Grundsatzes der Beweiserleichterung sollte das Fehlen von Formulierung und Hinterlegung denjenigen schaden, die aufgrund ihres Status als Unternehmensverwalter Zugang zu diesen Beweisquellen haben, sodass die fehlende Rechnungslegung in diesem Fall (die Gesellschaft hatte die Insolvenzerklärung und ihre Akte mangels Masse beantragt und erhalten) Grund genug ist, anzunehmen, dass die Gesellschaft im Moment der Geburt der Gesellschaftsverpflichtung sich im rechtlichen Auflösungsrunden findet.
Es verweist auf das Urteil vom 24. März 2017 (ECLI: ES: APB: 2017: 772), das feststellt:
„Absolute Nichteinhaltung der Buchführungspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (Art. 25 ff. HGB und 253 KGG) und der Beweismittel des Sozialverwalters (217,6. LEC) muss eine Beweislastumkehr nach sich ziehen, da der Verwalter, die Zahlungsfähigkeit der von ihm verwalteten Gesellschaft oder den Gleichgewicht des Vermögens nachweisen muss, mit den negativen Folgen des fehlenden Nachweises tragen zu müssen im Gegenteil… “.
- Die in Artikel 367.2 KGG aufgestellte Vermutung muss gelten, ohne dass buchhalterische Belege vorgelegt werden, die diese Vermutung widerlegen.
- Die vom Verwalter verlangte Sorgfalt beinhaltet die Verpflichtung zur pünktlichen und rechtzeitigen Kenntnis der Buchführung, die nach den Grundsätzen der Wahrhaftigkeit und des wahren Bildes in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsstandards zu führen ist. Die Kenntnis, dass die Gesellschaft aufgrund von Verlusten an einem Auflösungsgrund beteiligt ist, muss aus den gesetzlich vorgesehenen Bilanzierungs- und Bilanzierungsinstrumenten gewonnen werden, die Erkenntnisse über die Eigenkapital- und Finanzlage der Gesellschaft vermitteln. Relevant ist nicht, wann ihm die Ursache der schadensbedingten Auflösung bekannt geworden ist, sondern wann er hätte erkennen müssen.
Für all dies beurteilt die Kammer die Berufung, schätzt die gegen den Verwalter eingereichte Haftungsklage und erklärt, dass er für die geltend gemachten Unternehmensschulden gesamtschuldnerisch haften muss.
Mireia Bosch
Vilá Abogados
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26. November 2021