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Gesellschaftereinlagen des Kontos 118 des Kontenplans haben sich in den letzten Jahren zu einem Mechanismus entwickelt, der häufig von Gesellschaften– insbesondere geschlossenen oder Familiengesellschaften – genutzt wird, um eine Kapitalzufuhr in ihre eigenen Mittel, Deckung von Verlusten, Bilanzen ausgleichen oder bestimmte Investitionen durchzuführen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich um Vermögenswerte (monetärer oder nichtmonetärer Art), die von den Partnern „mit Verlust“ aufgrund von Vorgängen geliefert werden, die nicht in anderen Buchhaltungskonten beschrieben sind, und die keine Gegenleistung weder keine Passiva sind. Sie stellen aufgrund ihrer Einfachheit eine interessante Alternative zu den klassischen Beiträgen dar (solche, die in das Grundkapital eingetragen werden können und als Gegenleistung die Ausgabe von Aktien oder Anteile haben und die  in den Artikeln 58 ff. des Kapitalgesellschaften Gesetzes geregelt sind). Diese Alternative hat geringere Kosten, da keine öffentliche Notarurkunde oder Eintragung ins Handelsregister bedarf.

Einlagen von Gesellschaftern werden dem Nettovermögen in der Position Eigenmittel belastet und erfolgen ohne Anspruch auf Rückerstattung. Da es sich dabei nicht um ein Kredit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt und angesichts der begrenzten gesetzgeberischen Entwicklung (sie wird nur im Allgemeinen Kontenplan geregelt) die Frage laut ob solche Beiträge an den Gesellschaftern rückerstattet oder bezahlt werden können und wenn ja, welche Voraussetzungen hierfür zu beachten sind. Zu diesem Thema muss das Urteil des Handelsgerichts von Palma de Mallorca Nr. 429/2017 vom 17. Oktober 2017herangezogen werden, in dem festgestellt wird, dass vor dem Inkrafttreten des aktuellen allgemeinen Kontenplans, wurde  die Verwendung des Kontos 118 nur zum Ausgleich von Verlusten oder zum Ausgleich eines „Defizits“ verwendet. Dieser Ansatz wurde jedoch erweitert sodass heutzutage diese Einlagen können zu anderen Zwecken dienen, laut  ihrer aktuellen Definition in dem allgemeinen Kontenplan  („Durch die Verfügung, die über die Einlage getroffen werden kann“).

Gemäß der verbindlichen Konsultation V1978-16 vom 9. Mai 2016 der Allgemeinen Unterdirektion für Einkommensteuern juristischer Personen entspricht die Rückerstattung der Einlage an den Gesellschaftern ihrem abstrakten Recht auf die Ausschüttung von Rücklagen (aus Gewinnen oder Partnereinlagen), die nach den handelsrechtlichen Vorschriften vereinbart wurden. Vor diesem Hintergrund muss die Verteilung von Rücklagen, die aus Gesellschaftereinlagen stammen, genauso behandelt werden wie die Verteilung des Ausgabeaufgeldes, da sie von ähnlicher Natur sind. Die Verteilung des Ausgabeaufgeldes unterliegt wiederum den gleichen Grenzen wie die Gewinnausschüttung. In diesem Sinne bestimmt das oben zitierte Urteil: „Es ist davon auszugehen, dass die Verteilung dieses Kontos [la 118] der einer verfügbaren Reserve ähnelt und den im Handelsrecht vorgesehenen allgemeinen Regeln und Beschränkungen entspricht.“ Allerdings scheint es nicht möglich, die satzungsmäßige Beschränkungen der Gewinnausschüttung auch auf die Rückzahlung von Gesellschaftereinlagen auszudehnen. Die in der KGG vorgesehenen Beschränkungen für die Gewinnausschüttung sind folgende:

(i) Der Wert des Nettovermögens der Gesellschaft darf nicht geringer sein als der Betrag des Grundkapitals und wird auch infolge der Ausschüttung nicht niedriger sein.

(ii) Gab es in früheren Jahren Verluste, die dazu führten, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens unter der Höhe des Grundkapitals lag, muss der Gewinn zum Ausgleich dieser Verluste verwendet werden.

(iii) Die gesetzliche Rücklage muss mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent des Jahresgewinns ausgestattet sein, bis die Rücklage mindestens zwanzig Prozent des Grundkapitals erreicht.

(iv) Es müssen frei verfügbare Reserven in ausreichender Menge vorhanden sein, um die in der Aktiva enthaltenen Forschungs- und Entwicklungskosten zu decken.

Nach Ansicht des Unterzeichners das Mangel von Gewinnen oder von freien verfügbaren Rücklagen hindere die Gesellschaft nicht daran, die Einlagen zurückzuzahlen. Auch die Tatsache, dass die Gesellschaft die gesetzliche Rücklage nicht gedeckt hat, würde die Zurückerstattung der Einlagen nicht verhindern, da diese durch den Jahresgewinn und nicht durch Rücklagen (oder Einlage von Gesellschaftern) gedeckt werden müssen. Solange infolge der Rückzahlung das Nettoeigenkapital nicht auf die Hälfte des Grundkapitals reduziert würde, wird die Rückzahlung kein Risiko sein und kann daher nach Beschlussfassung der Hauptversammlung  durchgeführt werden.

 

 

Joan Lluís Rubio

Vilá Abogados

 

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va@vila.es

 

19. April 2024