Am 7. Oktober 2017, wurde im BOE (Staatliches Amtsblatt) das Königliche Gesetzdekret 15/2017, vom 6. Oktober, über dringende Maßnahmen zur Mobilität der wirtschaftsakteure im Staatsgebiet (im Folgenden, das „Königliche Gesetzdekret“) veröffentlicht. Nach diesem Königlichen Gesetzdekret wurde den Absatz 2 der Artikel 285 des Gesellschaftsgesetzes modifiziert.

Die letzte Fassung des genannten Artikels 285.2 des Gesellschaftsgesetzes etablierte, dass das Verwaltungsorgan zuständig war um den Sitz der Firma innerhalb des Staatgebietes zu wechseln, nur wenn es darauf bezüglich keiner gegenteiligen Bestimmung in den Statuten besteht.

Darauf Bezüglich gab es zwei Auslegungsrichtungen, eine berücksichtigte, dass eine „gegenteilige Bestimmung“ zur Zuständigkeit des Verwaltungsorgans ist diejenige, die der Generalversammlung die Befugnis zur Entscheidung über den Sitzwechsel der Firmen gibt. Gegen diese Auslegungsrichtung gibt es ein Kriterium nach dem die die bloße Reproduktion der vorstehenden ergänzenden Regelungen in der Satzung ist ein Indiz für den Willen der Gesellschafter, sich an die geltende ergänzende Rechtsordnung zu halten. In diesem Sinn gibt es nur die so genannte „gegenteilige Bestimmung“ wenn die Statuten nach dem Inkrafttreten der Änderung des spanischen Gesellschaftsrecht verändert wurden, um ausdrücklich von ergänzenden gesetzlichen Regelung abzuweichen, die dem Verwaltungsorgan die Befugnis einräumt, den eingetragenen Sitz im Inland zu ändern.

Das Königliche Gesetzdekret dient der Klarstellung: (i) dass in der Regel die Zuständigkeit für den Wechsel des eingetragenen Sitzes innerhalb des nationalen Inlandes dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft gehört, (ii) dass die Aktionäre, wenn sie der Ansicht sind, dass die Zuständigkeit bei der Gesellschafterversammlung ausgeübt werden muss, dies in den Statuten festlegen und dem Verwaltungsorgan ausdrücklich verweigern.

Nach Inkrafttreten dieses königlichen Dekrets erhält der Artikel 285.2 des LSC daher folgende Fassung:

„Abweichend von dem, was im vorstehenden Absatz festgelegt ist, ist das Verwaltungsorgan für die Verlegung des eingetragenen Sitzes im Inland zuständig, sofern in den Statuten was anderes bestimmt ist, wird davon ausgegangen, dass es nur dann eine gegenteilige Bestimmung der Statuten gibt, wenn sie ausdrücklich erklärt, dass das Verwaltungsorgan nicht über diese Zuständigkeit verfügt.“

Darüber hinaus enthält das Königliche Dekret-Gesetz eine Übergangsbestimmung, wonach davon ausgegangen werden kann, dass es eine gegenteilige Bestimmung der Statuten nur dann gibt, wenn nach Inkrafttreten dieses königlichen Dekrets eine Gesetzesänderung genehmigt wurde, die ausdrücklich erklärt, dass das Verwaltungsorgan nicht befugt ist, den Sitz im Inland zu wechseln.

Obwohl eine Gesellschaft eine Bestimmung in ihrer Satzung hat, die festlegt, dass die Befugnis zur Änderung des Sitzes der Gesellschaft zu der Hauptversammlung gehört, wenn diese Bestimmung nicht nach Inkrafttreten des Königlichen Dekrets eingeführt wurde, gilt sie nicht für den Wechsel des Sitzes im Inland, und in diesem Fall verbleibt die Zuständigkeit beim Verwaltungsorgan der Gesellschaft.

Das Königliche Dekret-Gesetz trat am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt vom 7. Oktober 2017 in Kraft.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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20. Oktober 2017