I.- EINLEITUNG
Arbeitnehmergesellschaften sind Unternehmen bei dem sich die meisten Aktien (oder Anteile) in den Händen der Beschäftigten der eigenen Gesellschaft befinden. Solche Rechtsform wird im Gesetz 4/1997, bezüglich Arbeitnehmergesellschaften, und in Königliche Verordnung 2114/1998, bezüglich Arbeitnehmeraktiengesellschaften, reguliert.
II.- WICHTIGSTEN EIGENSCHAFTEN
– Gesellschaftstypen: Arbeitnehmergesellschaften in Spanien können als Arbeitnehmergesellschaften mit beschränkter Haftung („sociedad limitada laboral“ o „SLL“) oder als Arbeitnehmeraktiengesellschaften („sociedad anónima laboral“ o „SAL“) gegründet (oder gewandelt) werden.
– Stammkapital. Das Mindeststammkapital hängt davon ab, ob die Arbeitnehmergesellschaft sich als SLL (3.000 €) oder als SAL (60.000 €) gründet, und wird dementsprechend entweder in Anteilen oder in Aktien geteilt. Es gibt zwei verschiedene Arten von Anteilen oder Aktien: diejenigen, die zu den Arbeitnehmer-Gesellschafter gehören und die eine Beteiligung über 50% erreichen müssen, und diejenigen, die zu den Nicht-Arbeitnehmer der Arbeitnehmergesellschaft gehören. Wie gesagt, die Mehrheit des Stammkapitals muss in den Händen der Arbeitnehmer-Gesellschafter sein und kein Gesellschafter darf mehr als ein Drittel des Kapitals besitzen (außer wenn der Gesellschafter eine Behörde oder eine gemeinnützige Körperschaft ist; in diesem Fall darf aber solcher Gesellschafter eine Beteiligung von 50% nicht erreichen).
– Arbeitnehmer-Gesellschafter. Solche Gesellschafter müssen bei der Gesellschaft persönlich und unmittelbar mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (entweder Vollzeit oder Teilzeit) arbeiten.
– Arbeitnehmer-Nicht-Gesellschafter. Die geleisteten Stunden/Jahr der Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsvertrag, die an der Arbeitnehmer-Gesellschaft nicht beteiligt sind, dürfen 15% (bei Unternehmen mit 25 oder mehr Mitarbeiter) oder 25% (bei Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiter) der geleisteten Stunden/Jahr der Arbeitnehmer-Gesellschafter nicht übersteigen.
– Wirtschaftsregelung. Arbeitnehmergesellschaften müssen mindestens 10% ihrer jährlichen Gewinnen zu eine spezielle Rücklage verwenden. Um Steuervorteile zu genießen, der Anteil der Gewinne für die obengenannte Rücklage muss mindestens 25% betragen.
– Steuerwesen. Arbeitnehmergesellschaften, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, haben Anspruch auf Ermäßigungen in Höhe von 99% bei gewissen gesellschaftlichen Operationen der Vermögensübertragungsteuer und der Steuer für dokumentierte Rechtsakte. Unter gewissen Umständen haben auch solche Unternehmen Abschreibungsfreiheit für manche Güter der Aktiva bei der Körperschaftsteuer.
III.- ZUSAMMENFASSUNG
In der Praxis sind Arbeitnehmergesellschaften für kleine und mittelständische Familienunternehmen mit einem mit der Grundstoffindustrie verbundenen Gesellschaftszweck geeignet.
Vilá Abogados
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17. Mai 2013