Die „Audiencias Provinciales“ (Provinzgerichte in Spanien) und die Generaldirektion der Register und Notariate haben in verschiedenen Beschlüssen bisher die Auffassung vertreten, dass es zwei unterschiedliche Regelungen für die Vergütung von Administratoren von Kapitalgesellschaften gibt. Folgendes wurde interpretiert:
- Artikel 217 des spanischen Kapitalgesetzes (im Folgenden „LSC“) zur Vergütung von Administratoren bezog sich ausschließlich auf die Vergütung von Managementfunktionen als solche, d. h. Beratungs- oder Aufsichtsfunktionen, etc.
- Artikel 249 LSC zur Befugnisübertragung des Verwaltungsrates bezog sich ausschließlich auf die Vergütung der exekutiven Funktionen, d. h. der Geschäftsführung der Gesellschaft.
Mit Hilfe dieses dualen Systems der Administratorenvergütung wurde davon ausgegangen, dass die Administratorenvergütung der satzungsgemäßen Rücklage und damit der von der Hauptversammlung bestätigten maximalen Jahresvergütung unterliegt. Diese Vergütungseinschränkung definiert nicht die Verteilung der exekutiven Funktionen der Geschäftsführer, da die Genehmigung mit verstärkter Mehrheit vom Vorstand in einer außerordentlicheren Versammlung genehmigt wurde und nicht von der Entscheidung der Generalversammlung abhängt.
Am 10. September 2015 wurde beim Handelsgericht Nr. 9 in Barcelona eine Klage gegen die negative Beurteilung der folgenden Klausel eingereicht:
„Das Amt des Administrators wird nicht vergütet, außer wenn ein Vorstand die Vergütung, die er für die Ausübung der ihm übertragenen exekutiven Funktionen für angemessen hält, genehmigt. Dies erfolgt unter Artikel 249 Absatz 2, ohne Zustimmung des Vorstandes oder Präzisierung in der Geschäftsordnung“.
Dadurch bedurfte die Vergütung der leitenden Funktionen der Geschäftsführer für diese Gesellschaft weder der gesetzlichen Rücklage noch der Genehmigung der Vergütung durch die Versammlung und setzte damit die Dualität in den vorgenannten Vergütungssystemen fort.
Das Handelsregister verweigerte jedoch die Eintragung einer solchen Klausel mit der Begründung, dass sie gegen den Grundsatz der Gesetzgebung verstoße. Nachdem die Klage in der ersten Instanz abgewiesen und die Berufung in der zweiten Instanz bestätigt worden war, hat das Handelsregister eine Kassationsbeschwerde eingelegt. Der Oberste Gerichtshof beschloss in seinem Urteil STS 98/2018 vom 26. Februar 1998 die Einstellung des Verfahrens und somit die Beendigung der Dualität der Vergütungssysteme mit folgendem Argument:
- Das duale System kann „die Transparenz der Vorstandsvergütung ernsthaft gefährden und die Rechte der Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, beeinträchtigen“, indem es die Bedeutung der Rolle des Vorstands bei der Vergütung der Aktionäre einschränkt.
- Die Vergütung der CEOs ist die wichtigste bei der Einrichtung eines Systems von Verwaltungsräten, daher erscheint es nicht sinnvoll, dass sie nicht der gesetzlichen Rücklage unterliegen, sondern auch den Anforderungen von Artikel 217.4 LSC, d. h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Vergütung von Verwaltungsräten.
- Im Hinblick auf den Status des Administrators werden sowohl Beratungs- oder Aufsichtsbefugnisse als auch Exekutivbefugnisse wahrgenommen, so dass eine Unterscheidung der Funktionen nicht möglich ist.
- Bei der Wahl eines Verwaltungsrates werden Exekutivbefugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder delegiert; dies schließt jedoch nicht aus, dass es sich dabei um bestehende Befugnisse der Administratoren oder Direktoren handelt, die beschließen, ihre Befugnisse zu „delegieren“ und daher gibt es aufgrund der Differenzierung der Funktionen kein unterschiedliches Amt, das eine extra Regelung verdient.
- Artikel 217 LSC wird angewandt, abhängig davon, ob Administratoren oder Geschäftsführer beteiligt sind, während gleichzeitig davon ausgegangen wird, dass die Artikel 218 und 219 LSC in jedem Fall auf die Vergütung von Geschäftsführern anwendbar sind:
a. Beide Artikel stehen in engem Zusammenhang mit Artikel 217 und seiner Auslegung, so dass, wenn letztere (Artikel 218 und 219 LSC) für das Vergütungssystem für Geschäftsführer anwendbar sind, davon auszugehen ist, dass auch Artikel 217 LSC ebenfalls anwendbar ist.
b. Beide Artikel wiederholen das Erfordernis einer gesetzlichen Rücklage und verweisen daher auf die Bestimmungen des Artikels 217 LSC.
Aufgrund der Einheit im Vergütungssystem der Direktoren ist sie daher folgendes zu beachten:
- Die Statuten, die das System über das freie oder vergütete Amt festlegen, bestimmen gleichzeitig deren Vergütungskonzept.
- Die Hauptversammlung legt den Höchstbetrag der jährlichen Vergütung der Administratoren in nicht börsennotierten Gesellschaften fest, unbeachtet der Tatsache, dass die Versammlung einen umfassenderen Beschluss über die Einführung eines Vergütungssystems gemäß Artikel 249.4. II und 249. bis. i. fassen kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vergütung von Geschäftsführern der gesetzlichen Rücklage unterliegt und damit den in den Statuten festgelegten Einschränkungen und den auf einer Jahreshauptversammlung beschlossenen Beträgen unterliegt.
Pedro Blanco Guardado
Vilá Abogados
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09. März 2018