Die Resolution der Generaldirektion Gesetzlicher Sicherheit und Öffentliches Vertrauens vom 28. März 2022 packt das Problem der Gesetzlichkeit des Systems von anteilmäßiger Vertretung für das Vorstandsmitgliedseinsetzen einer GmbH an.

Der Anweisungsbeamter lehnte die Anschrift von zwei vorschriftlichen Artikeln an. In der Ersterer wurde es festgelegen, dass:

„die Unternehmensanteile, die freiwillig zusammengelegt werden, bis sie eine Zahl von Unternehmenskapital ausmachen, die gleich oder größer als diejenige, die beim Dividieren der Anteile durch die Nummer von Vorstandsmitgliedern, ist, werden das Recht dazu haben, diejenigen zu benennen, die, ganze Anteile übersteigend, sich aus dem entsprechenden Anteil deduzieren“, so, dass „im Fall des Ausübens dieses Rechts, die so zusammengelegte Unternehmensanteile in die Abstimmung der verbleibenden Vorstandsmitglieder sich nicht einmengen werden.“

Man muss sagen, dass dieser vorschriftliche Artikel eine Übertragung des Artikels 243 des Gesetztes der Körperschaft ist, deutlich Bezug nehmend auf Aktiengesellschaften.

Des Weiteren, lehnte der Anweisungsbeamter die Anschrift eines Artikels ab, der das Recht des Ausstiegs eines Partners etablierte, wenn dieses System sich modifizierte oder den Vorstand sich auflöste.

Der Anweisungsbeamter hat die Ablehnung legitimiert, jene gesagte Artikel einzutragen. Angeblich verstoß der Ersterer gegen das Gesetz der Körperschaft, wegen der Tatsache, dass das darin hingewiesen anteilmäßige System nicht für Gesellschaften mit begrenzter Haftung geltend ist. Im Übrigen ist das System im Konflikt mit Artikel 191 der Regeln des Handelsregisters.

Es lohnt sich nochmal zu erwähnen, dass Artikel 243 des Gesetzes der Körperschaft einen Vorgang errichtet, damit Minderheitenaktionäre durch ihr Zusammenlegen und das folgende Vergrößern des Gewichts einer Stimme, an das Vorstand teilnehmen können, was ansonsten unmöglich wäre.

Es steht fest, dass der Artikel 191 der Regeln des Handelsregisters das Einsetzen Vorstandsmitglieder durch das System von anteilmäßiger Vertretung verhindert. Gleichwohl entspricht dieser Artikel einer Regel, die dem Gesetz der Körperschaft hierarchisch untersteht und im Obersten Gerichtshof aufgegriffen wird, der auch durch Verurteilung 138/2009 vom 6. März 2009 zurückruft, dass diese Regel „lediglich die zusätzliche Anwendung dieses Systems anteilmäßiger Vertretung von Aktiengesellschaften ausschließt.“ Gleicherweise erklärt die Verurteilung, wie es wesentlich ist, die Idee von Flexibilität der Organisation einer GmbH und das Prinzip Willensfreiheit von Partnern im Sinn zu haben. Die Protektion von Minderheitenaktionäre wurde spezifisch erwähnt. In diesem Sinne, wäre es widersinnig, dass das Regelregister ein System von anteilmäßiger Wahl der Gesellschafter, das von dieser gesagten Idee und diesem Prinzip abstammt.

Die Generaldirektion hat diese Entscheidung adoptiert. Sie ruft ab, dass das Gesetz der Körperschaft das Prinzip von Willensfreiheit unterstützt und, dass der Artikel 28 die Aufnahme in den Gesellschaftsvorschriften von allen den Pakten und Konditionen erlaubt, die die Gründerpartner für geeignet festzustellen halten, solang sie Akten oder Prinzipen der gewählten Art von Gesellschaft (AG oder GmbH) nicht widersprechen. Die Direktion argumentiert auch, dass der Akt von in Arbeitnehmerhand Gesellschaften erlaubt eine Gesellschaft, von einem Vorstand geführt zu sein, wobei die Besitzer gewöhnlicher Aktien ihre Aktien zusammenlegen können, um ein Mitglied gesagter Gesellschaft durch das System von Vertretung, das in Artikel 243 des Gesetzes der Körperschaft versorgt ist, einzusetzen. Deswegen, wenn solches System auf diese Art von Gesellschaften angewendet wird, sollte dasselbe auf GmbH angewendet sein.

Dieser Argumentation folgend, ist es natürlich abzuschließen, dass es keine Begründung für die Ablehnung eines Satzungsvorschlags als Berufungsobjekt gibt und, dass die Entscheidung des Anweisungsbeamters des Handelsregisters widerruft sein soll. Die Resolution legt deutlich nahe, dass im Rahmen der GmbH die Idee von Flexibilität herrschen muss und, dass in Abwesenheit von gesetzlicher Verhinderung oder im Fall des Verstoßens gegen die Prinzipe, die diese Art von Gesellschaft unterstützen, die Satzungsvorschläge, die freiwillig von den Partnern entschieden worden sind, gesetzlich verkündet sein müssen, in der Maße, dass sie jenen Rahmen respektieren. Deshalb könnte die Resolution bis zur Gründung des anteilmäßigen Systems hinausgereicht werden, nicht bloß, um Vorstandsmitglieder auszuwählen, sondern auch für andere Arte von Systemen Pluralorganisation, sowie diejenige von gesamtschuldnerischen Verwaltern, falls, und nur falls, es ordnungsgemäß in den Gesellschaftssatzungen widergespielt bleibt.

 

 

Eduardo Vilá

 

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28. April 2022