Der Beschluss der Hauptabteilung für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública / DGSJFP) vom 14. Oktober 2020 fällt eine Entscheidung zu der Anfechtung der Ablehnung des Handelsregisterführers von Barcelona, eine öffentliche Beurkundung von Beschlüssen einzutragen, die auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft getroffen wurden.

I. Vorgeschichte

Am 2. Mai 2020 beschloss die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Wiederwahl der einzigen Geschäftsführerin der Gesellschaft für den in den Statuten festgelegten Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2018 (an diesem Datum war ihr Amt abgelaufen, obwohl die einzige Geschäftsführerin weiterhin während der Zeit, in der rechtlich keine Geschäftsleitung vorhanden war, die Geschäftsleitung ausübte), und sie beschloss auch, alle Handlungen, die die Geschäftsführerin seit dem Erlöschen ihrer Position ausgeübt hatte, zu bestätigen und zu genehmigen.

Diese Beschlüsse wurden durch eine notarielle Urkunde am 19. Juni 2020 öffentlich beurkundet.

Der Handelsregisterführer stufte die Urkunde negativ ein, da er der Ansicht war, dass die Wiederwahl am 2. Mai 2020 stattgefunden hatte, und dass es deshalb ab diesem Datum zu der Ernennung kam, und dass man dieser Ernennung keine rückwirkende Wirksamkeit zuerkennen konnte.

Der Notar, der diese öffentliche Beurkundung der Gesellschaftsbeschlüsse durchgeführt hatte, legte Rechtsmittel gegen diese negative Einstufung ein, und führte dabei Folgendes an:

(i) Es ist nicht ausdrücklich verboten, Ernennungen rückwirkend durchzuführen, und

(ii) die in dieser Bewertung gezeigte Idee widerspricht dem allgemeinen Prinzip des offenkundigen Faktors der Unbegrenztheit der Vertretung der Geschäftsführer von Gesellschaften und des Schutzes von Dritten im Handels- und Gesellschaftsverkehr.

II. Beschluss der DGSJFP

Die DGSJFP wies die Anfechtung zurück und bestätigte die angefochtene Einstufung mit folgender Begründung:

a) Das Gesetz über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital) legt fest, dass die Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft ihr Amt während der Zeit ausüben, die in den Gesellschaftsstatuten festgelegt ist. Diese Zeit darf jedoch laut Artikel 221.2.1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften nicht länger als sechs Jahre sein.

b) Wenn die Dauer des Amtes des Geschäftsführers auf Jahre festgelegt ist (in dem untersuchten Fall sind es fünf Jahre), erlöscht die Ernennung der Geschäftsführer nach Ablauf dieser Frist mit dem Abhalten einer Hauptversammlung oder wenn die Frist für die Abhaltung der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahrs annehmen muss, abgelaufen ist – Artikel 222 des gleichen Gesetzes.

c) Die DGSJFP hat beschlossen, dass bei der Berechnung der Dauer des Amtes des Geschäftsführers man als „dies a quo“, also als Tag, an dem die Frist beginnt, das Datum der Ernennung nehmen muss, und nicht das Datum der Genehmigung des Protokolls der Hauptversammlung oder das Datum der Annahme.

d) Die Ernennung oder Wiederwahl des Geschäftsführers muss ausdrücklich erfolgen (Artikel 214 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, 138, 141, 142 und 144 der Handelsregisterverordnung).

e) Die Wiederwahl beinhaltet eine vorherige Beendigung des Amtes, auch wenn de facto das Amt weitergeführt wurde, und sie stellt keine Verlängerung, sondern eine erneute Ernennung unter Berücksichtigung der gleichen Voraussetzungen wie bei jeder anderen Ernennung dar.

 f) Die Hauptversammlung kann beim Ernennen des Geschäftsführers keine kürzere Dauer des Amtes als die festlegen, die in den Gesellschaftsstatuten enthalten ist.

All dies unabhängig von der Wirksamkeit, die sich aus dem Beschluss der Hauptversammlung zur Bestätigung und Annahme aller Handlungen, die von der Geschäftsführerin in dem Zeitraum zwischen dem Ablaufen des Amtes (1. Juli 2018) und ihrer Wiederwahl (2. Mai 2020) in dem Bereich ableiten kann, der nicht von der öffentlichen Registrierung geschützt ist.

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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5. Februar 2021