Die Figur des Selbstkontrahierens taucht im aktuellen Rechtsverkehr häufig auf, obwohl es an einer systematischen und einheitlichen rechtlichen Regelung mangelt. Es gibt nur wenige Vorschriften, die bestimmte Fälle von Selbstkontrahieren verbieten, wie z.B., wenn der Kommissionär in Handelssachen ohne Zustimmung des Auftraggebers einen Vertrag abschließt (Artikel 267 des Handelsgesetzbuches).
Für die Geschäftsführungsorgane von Handelsgesellschaften, die das Organ oder das Mittel sind, durch die die Gesellschaft im Rechtsverkehr tätig wird, hat die Generaldirektion der Register und Notare in einem Beschluss vom 24. Juli 2019 klargestellt, dass zwischen Fällen von Selbstkontrahieren als solche, bei denen die Vertretungsbefugnisse der Direktoren begrenzt wären und die Eintragung des abgeschlossenen Geschäfts verweigert werden könnte, und Fällen von einfachen Interessenkonflikten, bei denen es keinen echten Insichgeschäft gibt, zu unterscheiden ist.
Im Falle des Beschlusses war dieselbe Person als Geschäftsführer zweier Gesellschaften tätig, eines Zedenten eines Hypothekendarlehens und eines Zessionars, und der Registrator kam zu dem Schluss, dass ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaften bestand, der durch eine Vereinbarung der Gesellschafter der Zessionargesellschaft beseitigt werden musste. Die Generaldirektion widerruft die negative Qualifikation des Registrators, mit der Maßgabe, dass kein Fall von Selbstkontrahierung vorlag.
Die Rechtslehre des vorgenannten Organs, versteht dass ein Selbstkontrahieren vorliegt, wenn eine Person in dem gleichen Vertrag im eigenen Namen und im Namen der anderen Vertragspartei eingreift oder wenn sie beide Parteien des Rechtsgeschäfts vertritt. Was die Zulässigkeit betrifft, so wirkt sich, abgesehen von einigen besonderen Verboten, die allgemeine Regel für eine solche Zulässigkeit günstig aus; allerdings muss der Notar bei der Beurteilung der Vertretungsbefugnisse des Vertreters die Befugnis zum Selbstkontrahieren ausdrücklich erwähnen.
In Bezug auf die Anzahl der Direktoren müssen wir berücksichtigen, dass sie gemäß § 234 des Kapitalgesellschaftsgesetzes befugt sind, in allen Handlungen zu handeln, die in den Gesellschaftszweck der Gesellschaft fallen, und jede Beschränkung der Befugnisse der Direktoren ist sogar gegenüber Dritten unwirksam, und die Gesellschaft ist verpflichtet, gegen Dritte, die mit den Direktoren in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit Verträge abgeschlossen haben, zu handeln, auch wenn diese Handlungen über den Gesellschaftszweck hinausgehen. Diese weitreichenden Befugnisse sind jedoch je nach Managementzentrum im Falle einer selbständigen Tätigkeit begrenzt.
Es ist aber auch zu bedenken, dass, da es sich um ein Vertretungsorgan der Gesellschaft handelt, Gefahr läuft in Interessenkonflikte zu geraten, die die ordnungsgemäße Erfüllung deren gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten (Treuepflicht gemäß § 227 des Kapitalgesellschaftsgesetzes etc.) gefährden können. Um diese Situation zu vermeiden, werden den Vertragsbefugnissen Grenzen gesetzt, unter anderem mit der Verpflichtung, widersprüchliche Situationen wie die Ausnutzung der Geschäftsmöglichkeiten des Unternehmens usw. zu vermeiden. (Artikel 229 des Kapitalgesellschaftsgesetzes).
Was die Verletzung dieser Loyalitätspflicht und den daraus resultierenden Interessenskonflikt betrifft, so erklärt die Generaldirektion, dass sie durch die Artikel 227.2 und 232 des Kapitalgesellschaftsgesetzes sanktioniert wird. Das heißt: die Auferlegung der Verpflichtung zum Ersatz des dem Unternehmen zugefügten Schadens und gegebenenfalls die Rückgabe der Beträge, die den Geschäftsführer ungerechtfertigterweise bereichert hat; und die Möglichkeit der Ausübung von Klagen, die auf die Aufhebung der von den Geschäftsführern unter Verletzung ihrer Treuepflicht vorgenommenen Handlungen und geschlossenen Verträge abzielen.
Aus all diesen Gründen wird die gegen die Treuepflicht verstoßende Handlung im Allgemeinen als repräsentativ wirksam verstanden, so dass im Falle eines Interessenkonflikts, wie im Falle des Verstoßes gegen die Treuepflicht, ausgenommen der Konflikt ist bekannt und betrifft die Vertretung selbst, diese einer gerichtlichen Kontrolle durch die Ausübung der entsprechenden Rechtshandlungen unterliegen muss, die über die Bewertungsfunktion des Registrators hinausgeht.
Jaime Madero
Vilá Abogados
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3. Januar 2020