Vor der Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofes 98/2018, vom 26. Februar, wurde die Doktrin der „Audiencias Provinciales“ (Provinzgerichte in Spanien) und der Generaldirektion der Register und Notariate geändert, da  es zwei unterschiedliche Regelungen für die Vergütung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften gibt. Folgendes wurde detailliert:

  • Artikel 217 des spanischen Kapitalgesetzes zur Vergütung von Geschäftsführern bezog sich ausschließlich auf die Vergütung von Managementfunktionen als solche, d. h. Beratungs- oder Aufsichtsfunktionen, etc.
  • Artikel 249 des spanischen Kapitalgesetzes zur Befugnisübertragung des Verwaltungsrates bezog sich ausschließlich auf die Vergütung der exekutiven Funktionen, d. h. der Geschäftsführung der Körperschaften.

Die Doktrin gibt zu verstehen, dass es einen Unterschied zwischen der Vergütung, der Geschäftsführer für  beratende Funktionen und der Vergütung der Geschäftsführer für exekutive Funktionen existiert, wodurch die Versammlung nur für die ersten oben genannten Funktionen ihre Zustimmung erteilen muss. Dadurch sah die Satzung der Gesellschaft nur die Vergütung des Organs für beratende Funktionen und deren Konzepte vor (Vergütung nach Gewinn, variabel, fix usw.). Davon ausgeschlossen ist die Vergütung, die den Geschäftsführern des Verwaltungsrats für ihre exekutiven Funktionen gewährt wird.

Der Oberste spanische Gerichtshof (Entscheidung Nummer 98/2018) widersprach der Doktrin und wies darauf hin, dass auch die Vergütung der Führungsaufgaben von Geschäftsführern in der Satzung vorgesehen sein muss und die von der Generalversammlung genehmigte jährliche Vergütungshöchstgrenze eingehalten werden muss.

Die Entscheidung der spanischen Generaldirektion der Register und Notariate (GDRN) vom 31. Oktober 2018 bestätigte den Einspruch gegen die Entscheidung eines Handelsregisters. Dieses weigert sich die Änderung der Satzung einer Gesellschaft einzutragen und zensierte mehrere Absätze für „die Nicht-Einrichtung des Systems oder der Systeme zur Vergütung der Geschäftsführer, denen Führungsaufgaben übertragen werden„. Die GDRN lehnte die vom Handelsregister angegebenen Gründe für die Nicht-Eintragung ab, da das festgelegte Vergütungssystem „nicht mit denen in der Praxis üblichen Vergütungssystemen übereinstimmt“ aber trotzdem flexibel sein sollte.

Wir werden jedoch noch auf eine zusätzliche Entscheidung warten müssen, obwohl die Entscheidung der GDRN im Wesentlichen nicht von der Entscheidung Nummer 98/2018 des Obersten spanischen Gerichtshof abweicht. Die genannte Entscheidung soll zeigen, dass die Vergütung der Geschäftsführer flexibler sein soll, jedoch immer im Satzungsrahmen.

 

 

Pedro Blanco

Vilá Abogados

 

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30. November 2018