Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Oktober 2022 (C-585/2020) weist auf einige Aspekte des Anspruchs des Gläubigers auf Entschädigung für die Verzögerung bei der Einziehung seiner Rechnungen sowie auf die Berechnung dieser Interessen.
Der analysierte Fall betrifft eine spanische Gesellschaft die von verschiedenen Gesellschaften Inkassorechte gegen die Landesverwaltung von Castilla y León für die Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitssektor erworben hat. Die Rechnungen waren fällig und wurden nicht bezahlt.
Die erwerbende Gesellschaft forderte vom Schuldner für jede unbezahlte Rechnung Verzugszinsen und 40 Euro an Inkassokosten. Angesichts der ausbleibenden Zahlung legte der Gläubiger beim Verwaltungsgerichtshof von Valladolid eine strittige Verwaltungsbeschwerde ein, die das Verfahren aussetzte und mehrere Vorabfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union richtete:
- Die erste war, ob die 40 Euro für jede Rechnung gelten, solange der Gläubiger die Rechnungen in seinen Forderungen individualisiert hat, oder ob sie auf jeden Fall pro Rechnung sind.
Die Antwort lautet, dass Art. 6 der Richtlinie 2011/7 nicht geltend gemacht werden kann, um das Recht des Gläubigers auf Erhalt des Festbetrags pro unbezahlter Rechnung einzuschränken, obwohl der Gläubiger alle Beträge in einer einzigen Forderung geltend gemacht hat. Das Gericht erinnert daran, dass die Richtlinie Zahlungsverzug verhindern soll und dass die Einziehungsbegrenzung von 40 Euro für eine Reihe von mehreren unbezahlten Rechnungen eine Ausnahme zugunsten des Schuldners in Bezug auf das Recht auf den in Artikel 6 vorgesehenen Festbetrag darstellen würde.
- Die zweite Frage betraf die Berechnung der Zahlungsfrist.
Dieser Teil des Urteils des Gerichts betrifft die Auslegung von Artikel 198 (in Bezug auf 210) des Gesetzes 9/2017 über die Verwaltungsverträge, sodass die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Datum der Genehmigung der Arbeitsbescheinigungen oder der Konformität mit der gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Artikel 210 der Verwaltung eine Frist von einem Monat zur Durchführung der förmlichen Konformitätsprüfung vorsieht. Die gemeinsame Anwendung beider Artikel impliziert im Allgemeinen eine Gesamtzahlungsfrist von 60 Kalendertagen.
Der Gerichtshof prüft, ob es im Einklang mit der Richtlinie 9/2017 der Bestimmung des spanischen Gesetzes steht, die zwischen Unternehmen und Verwaltung eine Zahlungsfrist von maximal 60 Kalendertagen festlegt, die sich aus einer Anfangsfrist von 30 Tagen zusammensetzt für das Verfahren der Abnahme oder Überprüfung der Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen und für eine weitere Frist von 30 Tagen für die Zahlung des vereinbarten Preises.
Wir erinnern daran, dass Artikel 4.3 a) der Richtlinie 2011/7 festlegt, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass die Zahlungsfrist 30 Tage beträgt, wenn der Schuldner eine öffentliche Verwaltung ist. Diese Frist ist die allgemeine Regel und lässt nur eine Ausnahme zu, nämlich wenn der Vertrag eine Frist zur Abnahme oder Überprüfung der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen vorsieht, wobei diese Frist in diesem Fall mit dem Tag beginnt, an dem die Abnahme erfolgt. Diese zusätzliche Überprüfungsfrist muss jedoch aufgrund der Merkmale des Vertrags begründet werden und darf in keinem Fall 30 Kalendertage überschreiten.
Daher sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen eine Zahlungsfrist von maximal 60 Kalendertagen festlegen, nur dann zulässig, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die wir gerade im vorherigen Absatz genannt haben.
- Und drittens, wenn der Mehrwertsteuerbetrag der Rechnungen den Grundbetrag der Schuld für die Berechnung der Verzugszinsen integriert.
Artikel 2.8 der Richtlinie 2011/7 enthält den Ausdruck „einschließlich Steuern“, was bedeutet, dass der geschuldete Betrag zwangsläufig den Mehrwertsteuerbetrag der geltend gemachten Rechnung enthalten muss, und dies unabhängig von den Zahlungsmethoden oder dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen die Staatskasse. Daher impliziert der Begriff „geschuldeter Betrag“ keine Unterscheidung nach dem Datum, an dem der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer nachkommt, oder nach den gesetzlich vorgesehenen Zahlungsmethoden.
Eduardo Vilá
Vilá Abogados
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11 November 2022