Am 4. Mai fällte die Erste Kammer des EuGH ihr Urteil in der Rechtssache C-487/21 (Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF GmbH) über den Schutz personenbezogener Daten, d. h. das in Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden „DSGVO“) vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die gerade verarbeitet werden.

Der Gerichtshof versucht, den Anwendungsbereich von Artikel 15 der DSGVO zu definieren, wobei er sich insbesondere auf dessen dritten Absatz konzentriert, der das Recht der betroffenen Person betrifft, eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten.

In diesem Urteil geht es um einen Fall, in dem eine Unternehmensberatungsagentur auf einen Antrag der betroffenen Person auf Zugang zu ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten hin eine zusammenfassende Liste mit grundlegenden Informationen über die Daten übermittelt hat. Der Antragsteller hielt die übermittelte Liste für unzureichend und machte geltend, dass ihm alle Daten, die das Unternehmen über ihn gespeichert hatte, hätten übermittelt werden müssen.

Der Betroffene legte Beschwerde beim österreichischen Bundesverwaltungsgericht ein, das dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung über den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorlegte, insbesondere zu den Aspekten des Konzepts der „Informationen“ über die Daten, auf die die betroffene Person Anspruch hat, und zum Umfang des Rechts auf Erhalt einer „vollständigen Kopie“ der Daten.

In Beantwortung dieser Fragen entschied der EuGH, dass das in Artikel 15 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Recht, eine „Kopie“ personenbezogener Daten zu erhalten, die Bereitstellung einer authentischen und verständlichen Wiedergabe der verarbeiteten Daten voraussetzt, wobei die Rechte und Freiheiten Dritter, wie Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere solche zum Schutz von Computerprogrammen, eingeschränkt werden.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die übliche Bedeutung des Begriffs „Kopie“ zu berücksichtigen ist, so dass die Bereitstellung einer Zusammenfassung nicht den vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen genannten Bedingungen der „Wiedergabe oder authentischen Abschrift eines Originals“ entspricht. Es wird klargestellt, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht nur auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf alle verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich aller Informationen, die sich aus der Verarbeitung ergeben, wie z. B. die Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der Fähigkeit, arbeitslos zu werden.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten es der betroffenen Person ermöglicht, „sich zu vergewissern, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten richtig sind und rechtmäßig verarbeitet werden“, so dass die betroffene Person ihr Recht auf Berichtigung und Löschung wahrnehmen kann.

Zur Frage der Tragweite des Begriffs „Auskunft“ stellt der Gerichtshof fest, dass er sich nur auf personenbezogene Daten bezieht, die der für die Verarbeitung Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person in Form einer „Kopie“ zur Verfügung stellen muss.

Unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Artikel 12 der Datenschutz-Grundverordnung stellt der Gerichtshof auch die Bedingungen klar, unter denen die Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen, und zwar in einer „knappen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache“.

Durch dieses Urteil werden die Auslegungslücken, die sich aus Artikel 15 der DSGVO ergeben könnten, beseitigt und die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Datenverarbeitung klarer definiert, was den betroffenen Personen den Zugang zu einer größeren Menge an Daten erleichtert.

 

 

Óscar Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte an:

va@vila.es

 

2. Juni 2023