Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 werden Regeln festgelegt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den von den Mitgliedstaaten in Drittländern eingesetzten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, der Kommission und den Agenturen der Union durch die Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zu verstärken.

Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen

i) werden ihre Aufgaben im Rahmen der von den Behörden, die den Einsatz durchführen, festgelegten Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, einschließlich derjenigen über den Schutz personenbezogener Daten, wahrnehmen;

ii) werden diese Aufgaben im Einklang mit den Grundrechten, wie allgemeine Grundsätze des Unions- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte, durchführen. Sie werden besondere Aufmerksamkeit auf schutzbedürftigen Personen haben und die Geschlechterdimension der Migrationsströme berücksichtigen;

iii) Informationen zu sammeln, die auf operativer Ebene und/oder auf strategischer Ebene nützlich sein können;

iv) koordinieren untereinander und mit den relevanten Interessengruppen die Durchführung ihrer Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau für Behörden und andere Interessengruppen in Drittländern.

v) kann unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und ihrer Ausbildung Unterstützung leisten bei der

(a) die Bestimmung der Identität und Nationalität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und die Erleichterung ihrer Rückkehr sowie gegebenenfalls und möglich die Unterstützung bei ihrer Wiedereingliederung,

(b) Bestätigung der Identität von Personen, die internationalen Schutz benötigen, um ihre Umsiedlung innerhalb der Union zu erleichtern;

(c) Bestätigung der Identität und Erleichterung der Durchführung von Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zulassung legaler Einwanderer;

(d) den Austausch von Informationen, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten haben, um illegale Einwanderung zu verhindern und aufzudecken und den Schmuggel von Migranten und den Menschenhandel zu bekämpfen.

Aufbau von lokalen oder regionalen Netzwerken von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen, die in denselben Ländern oder Regionen eingesetzt werden, bilden lokale oder regionale Kooperationsnetze und arbeiten gegebenenfalls mit Verbindungsbeamten zusammen, die von anderen Ländern als den Mitgliedstaaten eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Netzwerke werden insbesondere Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen eingesetzt:

i) Sie treffen sich regelmäßig und bei Bedarf;

ii) Informationen und praktische Erfahrungen austauschen, insbesondere auf Sitzungen und über die in dieser Verordnung vorgesehene sichere internetgestützte Plattform für den Informationsaustausch;

iii) gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen mit dem Zugang zum internationalen Schutz austauschen;

iv) gegebenenfalls die Standpunkte zu koordinieren, die bei Kontakten mit den Unternehmen einzunehmen sind;

v) gegebenenfalls an gemeinsamen Fachschulungen teilzunehmen, insbesondere zu den Themen Grundrechte, Menschenhandel, Schlepperkriminalität, Dokumentenfälschung oder Zugang zum internationalen Schutz in Drittländern;

vi) gegebenenfalls Informationsveranstaltungen und Schulungen für Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps der Vertretungen der Mitgliedstaaten in dem Drittland durchzuführen;

vii) gemeinsame Ansätze für die Methoden zur Sammlung und Präsentation strategisch wichtiger Informationen anzunehmen und

viii) regelmäßige Kontakte zu ähnlichen Netzwerken in dem Drittland und gegebenenfalls in benachbarten Drittländern herstellen.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat für das Europäische Netzwerk der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen wird eingerichtet. Der Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, zwei Vertretern der Kommission, einem Vertreter der Europäischen Grenz- und Küstenschutzagentur, einem Vertreter von Europol und einem Vertreter der EASO zusammen.

Der Lenkungsausschuss führt die folgenden Tätigkeiten auf der Grundlage eines Gesamtbildes der Situation und der Analysen der zuständigen Agenturen der Union durch:

i) Prioritäten setzen und Aktivitäten planen, indem sie ein zweijähriges Arbeitsprogramm verabschieden, in dem die zur Unterstützung dieser Arbeiten erforderlichen Ressourcen angegeben werden;

ii) die Durchführung der Tätigkeiten regelmäßig zu überprüfen, um gegebenenfalls Änderungen am zweijährigen Arbeitsprogramm vorzuschlagen, und im Hinblick auf die Ernennung eines neuen Bediensteten.

iii) Verabschiedung des zweijährlichen Tätigkeitsberichts;

iv) Aktualisierung der Liste der entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen vor jeder Vorstandssitzung; und

v) Ermittlung von Einsatzlücken und Skizzierung von Möglichkeiten für den Einsatz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen.

Plattform für Informationsaustausch

Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Netzvermittler stellen für die Zwecke ihrer jeweiligen Aufgaben sicher, dass alle relevanten Informationen und Statistiken über die sichere webgestützte Informationsaustauschplattform hochgeladen und ausgetauscht werden. Die Plattform wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Vorstand eingerichtet und von der Kommission unterhalten.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten (20.) Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 25. Juli 2019, in Kraft.

 

 

Mika Tsuyuki

Vilá Abogados

 

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2. August 2019