Dieh(EG) Verordnung 655/2014 vom 15. Mai 2014, zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen, ist seit 18. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese Norm erlaubt den Gläubigern die Rechtsorgane um Pfändung der EU-Konten der Schuldner in Zahlungsverzug zu verlangen. Das Ziel der Verordnung ist, dass wenn Schuldner und Gläubiger Konten in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben, zu vermeiden, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen umgeht. Diese Beauftragungen können wie folgt stattfinden:

a) Entweder wenn man als Sicherungsmassnahme vor der Verfahrenseinleitung oder während des Verfahrens gegen den Schuldner in der Hauptsache

b) Wenn derAntrag auf einen Beschluss vollstreckbar ist, d.h. er stützt sich auf einen gerichtlichen Beschluss, einen Vergleich oder ein öffentliches vollstreckbares Dokument, dass den Schuldner zur Zahlung zugunsten des Gläubigers verpflichtet.

Anwendungsbereich:

  • Die Verordnung ist anwendbar für Schulden in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelsangelegenheiten. Darunter zählen zu pfändende Bankkonten, die sich in einem Mitgliedstaat befinden, der weder entspricht, in dem sich das Gericht tätig ist, bei dem die Pfändungsklage eingereicht wurde, noch dem Mitgliedstaat, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
  • Die Verordnung wird weder in Finanz-, Zoll-, oder Verwaltungsangelegenheiten, noch in Staatsangelegenheiten angewandt.
  • Ausnahmen sind trotz ihres Zivil-, oder Handelscharakters, Ehe-, Testaments-, Schiedsverfahrens-, Sozialversicherungs-, oder Konkurskredite.

Voraussetzungen für eine Kreditpfändung:

Das zuständige Rechtsorgan verordnet die Kreditpfändung,

  • wenn der Gläubiger ausreichende Beweise zur dringenden Notwendigkeit einer einstweiligen Massnahme darlegt, weil eine dringende Notwendigkeit wegen dem realen Risiko, dass ohne diese erwähnte Massnahme, die letzten Kreditforderungen vom Schuldner nicht eingetrieben werden können. Die Bezeichnung “Ausreichende Beweise” ist ungenau, aber in der Praxis bedeutet es, dass das zuständige Gericht sich der Angelegenheit und der Rechtsauslegung “periculum in mora” annimmt.
  • Wenn eine Entscheidung bezüglich des Rechtsverfahrens noch nicht getroffen wurde, muss der Auftraggeber der Kreditpfändung beweisen, dass “fumus Boni iuris” angewandt wird, d.h., dass der formulierte Anspruch gegenüber den Schuldner erfolgreich umgesetzt wird.

Antragstellungen mit vorausgehender Prüfung der Forderung.

Diese Möglichkeit spiegelt sich in den Artikel 5 und 10.1 wieder. Bezüglich der Voraussetzung der Antragstellung bezieht sich Artikel 7.2. nicht explizit auf diese Art von Verfahren der Prüfung der Forderung, das bedeutet, dass die vorhergesehenen Voraussetzungen für laufende Verfahren angewandt werden, und deshalb muss der Antragsgeber beweisen dass, periculum in mora und Humus Boni Iuris für die Antragstellung angewandt wird.

Spezialgebiet. In audita parte-Verfahren.

Artikel 11 der Verordnung hindert das zuständige Gericht daran, den Schuldner über den Antrag auf Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu unterrichten, so dass es den Schuldner nicht hören kann, bevor der Antrag gestellt wird. Diese Maßnahme verstärkt tendenziell die Wirksamkeit von Einbehalteverfügungen, denn wenn das zuständige Gericht beschließen würde, die Gegenpartei vor der Entscheidung über den Antrag zu hören, würde es dem Schuldner wertvolle Zeit geben, sein Risiko einer vorsorglichen Maßnahme zu modifizieren, indem es seine Girokonten ganz oder teilweise löscht, überträgt oder leert und damit die Wirksamkeit der Maßnahme beeinträchtigt oder sogar aufhebt.

Garantie.

In laufenden Verfahren – und es ist auszulegen, dass das Gericht bei Klagen auf einstweiligen Rechtsschutz vor der Einreichung einer Klage in der Sache das Gericht vor Erlass der Zurückbehaltungsanordnung vom Kläger eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Dasselbe gilt für Fälle der Vollstreckung von Urteilen, Vergleichsvereinbarungen oder öffentlichen Urkunden. Ob der Antrag auf Sicherheitsleistung gestellt wird oder nicht, ist fakultativ und hängt davon ab, wie das Gericht die Umstände des Falles einschätzt.

Diese Maßnahme ist hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie erforderlich ist, kritikwürdig, da dieses Verfahren sehr lange dauern wird und die Gefahr besteht, dass über die Existenz des Häftlingsbeschlusses undichte Stellen entstehen, die den Schuldner vor dem tatsächlichen Erlass des Beschlusses auf der Hut sein könnten. Es wäre wirksamer gewesen, wenn die Kaution innerhalb einer sehr kurzen Zeit nach Erlass der Verfügung hinterlegt worden wäre, unter Androhung des Widerrufs, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre.

Anforderung von Informationen.

Das praktische Problem für den Gläubiger besteht oft darin, dass er die Identität der Konten des Schuldners nicht kennt. Artikel 14 sieht ein System zur Anforderung von Informationen von dem Gericht vor, bei dem der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt wurde. Die Recherchensysteme werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

Frist für die Entscheidung.

Das zuständige Gericht muss über den Antrag innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags entscheiden, wenn es sich um die Vollstreckung einer Entscheidung, eines Vergleichs oder einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde handelt, oder innerhalb von 10 Arbeitstagen in anderen Fällen.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

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13. April 2017