Im Rahmen der Europäischen Union sind ausschließliche Vertriebsvereinbarungen erlaubt, auch wenn diese von Natur aus eigentlich Wettbewerbseinschränkend sind. Gleichwohl setzt dies nicht einen absoluten territorialen Schutz voraus, da passive Verkäufe nämlich ausgeschlossen sind. Die Verordnung (UE) Nr. 330/2010 der Kommission, vom 20. April 2010, bezüglich der Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Abkommens über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich bestimmter Kategorien von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, enthält eine Liste der Klauseln welche in die entsprechenden Verträge aufgenommen werden können.

Ferner soll gemäß Richtlinien der Europäischen Kommission bezüglich vertikaler Vereinbarungen vom 10. Mai 2010, der Schutz von Gebieten oder Kundengruppen mit Ausschließlichkeit den passive Verkauf in solchen Gebieten oder Kundengruppen erlauben.

“Aktive” und “Passive” Verkäufe sind laut Kommission folgend zu definieren:

– Unter “Aktiven” Verkäufen versteht man eine aktive Ansprache an einzelne Kunden, eine bestimmte Kundengruppe oder an Kunden eines Gebiets, welches ausschließlich einem Vertreiber zugeordnet ist.

– Unter “Passiven” Verkäufen versteht man die Reaktion auf nicht aktiv aufgeforderte Aufträge von einzelnen Kunden, einschließlich Lieferungen oder Erbringung von Dienstleistungen an Kunden außerhalb des ausschließlichen Gebietes.

Andererseits, sollte der Vertreiber seine Produkte im Internet verkaufen, kann die Webseite natürlich auch außerhalb des Gebiets des Vertreibers bzw. von den ihm zugeordneten Kunden, abgerufen werden. Dies wird als “Passiver” Verkauf verstanden und kann daher nicht verboten werden.

Beispielsweise sind laut der Kommission folgende Handlungen als besonders wettbewerbsbeschränkendzu verstehen: (a) Vereinbarung, so dass der ausschließliche Vertreiber Kunden aus anderen Gebieten den Zugang zu seines Webseite verbietet oder in dessen Webseite eine automatische Weiterleitung zur Webseite des Herstellers oder anderer ausschließlicher Vertreiber installiert; oder (b) Vereinbarung, so dass der ausschließliche Vertreiber bei Transaktionen von Verbrauchern im Internet nach Kenntnis der Daten einer Kreditkarte, mit einer Adresse außerhalb des Gebiets, die Transaktion daraufhin annulliert.

Die Kommission bewertet hingegen Online-Werbung, welche an bestimmte Kunden gerichtet ist wie ein Form von “Aktiven” Verkäufen, was mit der Ausschließlichkeit eines anderen Vertreibers unvereinbar sein könnte. Beispielsweise stellt die Zahlung an eine Suchmaschine im Internet zur Veröffentlichung von Werbung, welche an konkrete Nutzer gerichtet ist, einen Fall von Aktiven Verkäufen dar.

Daher, wenn ein Hersteller einem Vertreiber die Ausschließlichkeit eines konkreten Landes gewährt, ist es möglich ihm eine aktive Verkaufspolitik außerhalb dieses Gebietes zu verbieten. Ein Verbot für Passive Verkäufe kann Ihm aber nicht auferlegt werden, dass solche Handlungen sowohl gegen spanische wie auch europäische Vorschriften verstoßen.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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1. April 2016