Am 10. Januar 2015 tritt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.

Diese Verordnung, auch als „Brüssel I A“ bekannt, tritt an Stelle der Verordnung 44/2001 oder „Brüssel I“ und regelt ab jetzt diesen Bereich durch die Hinzufügung oder Beseitigung diverser Bestimmungen (der in dem Bundesgesetzblatt veröffentliche Text enthält als Anhang III eine Tabelle zum Vergleich beider Verordnungen).

Zu den bedeutendsten Maßnahmen zählt die Beseitigung des Exequaturverfahrens zur Vollstreckung von Urteilen, die von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten erlassen wurden. Insbesondere können kraft der neuen Verordnung die Richter der jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht von Amtswegen die festgelegten Ursachen zur Ablehnung der Vollstreckung eines Urteiles wahrzunehmen. Nur auf Antrag seitens der geschädigten Partei kann die Möglichkeit zur Ablehnung wahrgenommen werden. Diese Verordnung ist ebenfalls im Rahmen der einstweiligen Verfügung anzuwenden.

Das Resultat des Inkrafttretens dieser neuen Verordnung ist, dass die Vollstreckung richterlicher Urteile die in anderen Mitgliedsstaaten erlassen wurden, automatisch verläuft, es sei denn die andere Partei beantragt die Ablehnung der Vollstreckung. In den anderen Fällen müssen die Gerichte der Mitgliedsstaaten automatisch vollstrecken, ohne etwaige Ursachen für die Ablehnung wahrzunehmen.

Die neue Verordnung „Brüssel I A“ beinhaltet ebenfalls unterschiedliche kleinere Neuigkeiten, die von den Rechtspraktiker und den Unternehmen berücksichtigt werden müssen.

 

 

Vilá Abogados

 

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9. Januar 2015