Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Juli 2022 wurde der Beschluss des Rates (EU) vom 12. Juli 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend das „Übereinkommen„) veröffentlicht.

Ziel des Übereinkommens ist es, den multilateralen Handel und die Investitionen durch die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern, die Anerkennung und Vollstreckung solcher Entscheidung durch gemeinsame Regeln zu stärken und mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Ihr Anwendungsbereich ist die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme von Steuer-, Zoll- und Verwaltungsentscheidungen. Dazu gehören auch gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsstaat vollstreckbar sind.

Entscheidung“: jede Entscheidung in der Hauptsache, einschließlich Beschlüssen und Urteilen, sowie die Festsetzung von Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit einer Entscheidung.

Zahlreiche Angelegenheiten sind ausgeschlossen, sei es in Bezug auf natürliche Personen (den Personenstand und die Rechtsfähigkeit, das Erbrecht einschließlich des Testamentsrechts, Unterhalts- und familienrechtliche Verpflichtungen, Insolvenz, Beförderung (von Reisenden und Gütern), grenzüberschreitende Meeresverschmutzung und Haftung für nukleare Schäden, juristische Personen (Gültigkeit, Nichtigkeit, Auflösung dieser Personen sowie Gültigkeit von Entscheidungen ihrer Organe), Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register, geistiges und gewerbliches Eigentum, kartellrechtliche (wettbewerbsrechtliche) Angelegenheiten, Schiedsgerichtsbarkeit und schiedsgerichtsähnliche Verfahren sowie Staat (Aktivitäten der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Umstrukturierung von Staatsschulden durch einseitige staatliche Maßnahmen), einstweilige Sicherungsmaßnahme.

Unter dem Deckmantel der Möglichkeit, das Übereinkommen auf bestimmte Sachverhalte nicht anzuwenden, hat die Europäische Union erklärt, dass sie das Übereinkommen nicht auf die Vermietung von in der Europäischen Union gelegenen Nichtwohnimmobilien anwenden wird.

Sie legt die folgenden allgemeinen Bestimmungen fest:

(i) jede von einem Gericht des Vertragsstaats (Ursprungsstaats) erlassene Entscheidung wird im ersuchten Staat anerkannt und vollstreckt, ohne dass dieser die Entscheidung in der Sache selbst prüfen kann;

(ii) eine Entscheidung wird nur anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat wirksam ist, und nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist;

(iii) die Anerkennung und Vollstreckung kann aufgeschoben oder verweigert werden, wenn die Entscheidung im Ursprungsstaat nicht rechtskräftig ist; dies gilt unbeschadet eines etwaigen späteren Antrags.

Die Grundlagen sind:

a) die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Verfahrenspartei vor dem Ursprungsgericht wurde, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat;

b) der Beklagte eine Zweigniederstellung, Agentur oder Hauptniederlassung im Ursprungsstaat hatte und die Forderung sich auf die Tätigkeit der Zweigniederstellung, Agentur oder Hauptniederlassung bezog;

c) der Beklagte hat die Zuständigkeit des Ursprungsstaates ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt;

d) die Entscheidung betrifft:

(i) die Entscheidung betrifft die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache und wurde von einem Gericht des Staates erlassen, in dem gesagter Sache belegen ist;

(ii) eine vertragliche Verpflichtung, die durch ein im Ursprungsstaat belegenes dingliches Recht gesichert ist;

(iii) eine außervertragliche Verpflichtung aufgrund eines Todesfalls oder einer Körperverletzung, wenn das Ereignis, aus dem das Schuldverhältnis entstanden ist, im Ursprungsstaat eingetreten ist. Sie enthält Sonderregelungen für Entscheidungen über Trusts, Widerklagen, gegen Verbraucher und/oder Arbeitnehmer. Besonders hervorzuheben ist der Ausschluss von Entscheidungen über die Wohnraummiete und über die Registrierung von Immobilien, es sei denn, sie wurden von einem Gericht des Staates erlassen, in dem die Immobilie belegen ist.

Entscheidungen über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen werden nur anerkannt und vollstreckt, wenn sich die Sachen im Ursprungsstaat befinden.

Die Versagungsgründe betreffen: Verletzung der Verteidigungsrechte des Beklagtes; Zustellung an den Beklagten in einer Weise, die mit den grundlegenden Zustellungsgrundsätzen des Empfangsstaats nicht vereinbar ist; Vorliegen von Entscheidungen, die betrügerisch sind oder gegen die öffentliche Ordnung des Empfangsstaats verstoßen oder mit anderen Entscheidungen des Gerichts des Empfangsstaats zwischen denselben Parteien unvereinbar sind; Schadensersatz, der eine Partei nicht für den tatsächlich erlittenen Verlust oder Schaden entschädigt. Die Versagung schließt einen späteren Antrag nicht aus.

Die vorzulegenden Schriftstücke bestehen aus:

(i) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung;

(ii) den Nachweis der Zustellung an die säumige Partei;

(iii) einen Nachweis über die Wirkungen der Entscheidung im Ursprungsstaat; und

(iv) eine beglaubigte Übersetzung, wenn die Unterlagen nicht in der Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst sind.

Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates, der zügig handeln muss.

Schließlich tritt es in Kraft, sobald ein zweiter Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

 

 

Mireia Bosch

Vilá Abogados

 

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9. September 2022