Praktisch übersehen und kurz vor den Weihnachtsfeiertagen wurde am vergangenen 23. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union die neue Richtlinie 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken („neue Markenrichtlinie“), veröffentlicht. Mit einigen Veränderungen wird in dieser Neufassung die vorherige Richtlinie (2008/95/CE) aufgehoben.

Einige der wichtigsten Ziele der neuen Markenrichtlinie sind (i) etwaige Divergenzen unter den verschiedenen Markensystemen innerhalb Europas zu reduzieren, (ii) Anpassung des Systems an die Internet-Ära und (iii) eine weitere Harmonisierung für positive Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu ermöglichen.

Die hauptsächlichen Neuigkeiten sind folgende:

1. Vereinigung der Bedingungen im Register

Eine Beispielliste der Zeichen die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, muss erstellt werden. In diesem Sinne, um das Zeichen in eindeutiger- und präziserweise darzustellen, soll dieses in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen, und daher nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln.

Ferner sollten die Eintragungshindernisse und Nichtigkeitsgründe betreffend der Marke selbst, wie fehlende Unterscheidungskraft, erschöpfend aufgeführt werden. Diesbezüglich sollten in diese Richtlinie dieselben Bestimmungen zu geografischen Angaben aufgenommen werden wie in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.

2. Umfassende Regulierung der Garantie oder Gewährleistungsmarken und der Kolletivmarken

Die neue Richtlinieentwickelt in umfassender Weisedie Regelungen bezüglich “Garantie oder Gewährleistungsmarken” und “Kollektivmarken”. Garantiemarken ermöglichen dem Inhaber die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen, die von der Marke geschützt sind, gewährzuleisten.

Darüber hinaus sind “Kollektivmarken“ als ein Mittel zur Förderung von Produkten und Dienstleistungen mit vergleichbaren Eigenschaften geeignet. Daher wird festgesetzt, dass nationale Kollektivmarken an in der Union vergleichbaren Kriterien gebunden sind. In diesem Sinne werden Kollektivmarken definiert wie Marken, die Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen unterscheiden.

3. Erweiterung der Mechanismen zur Bekämpfung von Produktpiraterie

Um den Markenschutz zu stärken und wirksamer gegen Produktpiraterie vorzugehen, und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere Artikel V des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über die Freiheit der Durchfuhr sowie, bezüglich Generika, der auf der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 angenommenen „Erklärung über das TRIPS-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit“ sollte der Inhaber einer Marke Dritten verbieten können, im geschäftlichen Verkehr Waren in den Mitgliedstaat, in dem die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch oder im Wesentlichen identisch ist.

4. Ermöglichung der Zusammenarbeit unter den nationalen Markenämtern

Den Markenämtern steht es frei, miteinander und mit dem HABM effektiv zusammenzuarbeiten, um die Angleichung von Vorgehensweisen und Instrumenten im Zusammenhang mit der Prüfung und Eintragung von Marken, so wie auch in allen anderen Tätigkeitsbereichen, zu fördern.

5. Fristen zur Umsetzung

Die Mitgliedstaaten haben die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 3 bis 6, Artikeln 8 bis 14, Artikeln 16, 17 und 18, Artikeln 22 bis 39, Artikel 41, Artikeln 43 bis 50 nachzukommen, bis zum 14. Januar 2019 umzusetzen.

Betreffend Artikel 45 ist die Umsetzung spätestens bis zum 14. Januar 2023 durchzuführen.

 

 

Vilá Abogados

 

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8. Januar 2016