Ein Unternehmer, welcher beginnt seine Produkte an Endbenutzer über das Internet zu verkaufen, muss voraussehen, was passiert, wenn ein Verbraucher eine Klage aufgrund eines Verstoßes des Unternehmers einleitet.

Die ehemalige Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I), etablierte ein Schutzsystem des Verbrauchers als schwächere Partei der vertraglichen Beziehung, bestehend aus der Fähigkeit, Klage gegen den Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben zu können („forum actoris“). Die einzigen Anforderungen die erfüllt werden mussten sind, dass der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, (i) eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder (ii) diese auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehreren Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaates, ausrichtet.

Bei Verkäufe über das Internet ist ein korrektes Verständniss der Bedeutung „eine Tätigkeit ausüben“ und „eine Tätigkeit ausrichten“ von grundlegender Wichtigkeit. In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Rechtssprechung, dass  wenn es der Wille des Vertragspartners ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat zu vollführen, es so angesehen wird, als ob die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesem Mitgliedsstaat ausgerichtet ist.

Da sich die Wirkung der Schutzmaßnahme erweitert hat, ist die vorige Klärung nötig. Im Gegensatz zur Bestimmungen der Verordnung 44/2011, in welcher der Verbraucher die Zuständigkeitsvorschriften nur geltend machen konnte, wenn der Wohnsitz des Vertragspartners in einem Mitgliedstaat war. In der aktuellen Ausführung der Verordnung kann der Verbraucher anhand der Verordnung 1215/2012 seinen Vertragspartner, auch wenn sein Wohnsitz in Drittländern ist, in seiner Gerichtsbarkeit herangezogen werden. Außerdem kann diese ausschließliche Zuständigkeit nicht durch eine Klausel zur Vereinbarung der Gerichtsbarkeit behoben werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass wenn eine Firma unabhängig ihres Wohnsitzes ihre Produkte über das Internet in der Europäischen Union vertreibt, sie eventuellen Gerichtsverfahren in den Mitgliedsstaaten ausgesetzt ist.

 

 

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen kontaktieren Sie:

va@vila.es

 

09. März 2015