Artikel 173 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes (das „KGG“) sieht die Einberufung der Generalversammlung der Aktionäre von Kapitalgesellschaften vor. Ungeachtet dessen und gemäß der von der GDRN festgelegten Normen haben die Satzungen immer Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie sicherstellen, dass alle Mitglieder über die Einberufung der Versammlung informiert werden.

In dem am 3. Dezember 2018 im Amtsblatt des Spaniens (BOE) veröffentlichten Beschluss der Generaldirektion für Register und Notariate (GDRN) wurde die Gültigkeit der Einberufung einer Generalversammlung analysiert, die nicht gemäß der Satzung durchgeführt wurde.

In diesem Fall hat eine Aktiengesellschaft die Generalversammlung mit Empfangsbestätigung zugestellt anstatt diese im Handelsregisterblatt zu  veröffentlichten, wie es die Satzung festgelegt. Die Gesellschaft versuchte, die in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse in das Handelsregister einzutragen. Dieses lehnte jedoch die genannte Eintragung ab, da die  Generalversammlungseinberufung nicht der Satzung entsprach.

Wie vorher in diesem Artikel erwähnt, ist die Form der Generalversammlungseinberufung strikt einzuhalten, ohne Möglichkeit zur Änderung des Systems, einschließlich der ergänzenden Rechtsordnung und die in der Satzung festgelegte Form hat Vorrang.

Artikel 173 des KGG wurde mehrfach geändert, um die Art und Weise der Einberufung der Generalversammlung in Kapitalgesellschaften zu vereinfachen, um die Betriebskosten der Gesellschaft zu verringern. In diesem Fall ist die satzungsmäßige Regelung der Einberufungsart und -frist der

Generalversammlung jünger als die letzte Gesetzesänderung.

Die GDRN wies darauf hin, dass die Satzung der betreffenden Gesellschaft einen Artikel enthält, der vorsieht, dass „wenn alle Aktien Namenaktien sind, kann das Verwaltungsorgan in den gesetzlich zulässigen Fällen die gesetzlich festgelegten Veröffentlichungen durch eine schriftliche Mitteilung an jeden Aktionär oder Interessenten ersetzen, die in jedem Fall den Bestimmungen des Gesetzes entspricht„.  Die GDRN stellte ebenso fest, dass die Satzung vorsieht, dass die Einberufung durch ein individuelles und schriftliches Kommunikationsverfahren erfolgen muss. Dieses Kommunikationsverfahren muss sicherstellen, dass die Mitteilung bei allen Mitgliedern und darüber hinaus an die dafür vorgesehene Adresse eingeht. Die Einberufung aller Aktionäre per Einschreiben mit Rückschein entspricht im vorliegenden Fall der Satzung, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie deren Zweck ausgelegt ist.

Letztendlich bestätigte die GDRN, dass, wenn es eine Regeländerung gibt, die den gesamten oder einen Teil des Inhalts der Satzung betrifft, wir verstehen müssen, dass sich die neue Regel laut Gesetz  durchsetzt. Ausgenommen dem Fall, dass die Bestimmung der Satzung mit der neuen gesetzlichen Regelung  vereinbar ist oder wenn der gesetzliche Inhalt mit dem Umfang der Regelung übereinstimmt.

 

 

Mika Tsuyuki

Vilá Abogados

 

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14. Dezember 2018