EINLEITUNG

Dieser Artikel ist der Dritte und Letzte einer Serie von Artikeln über Crowdfunding in Spanien. In dieser Angelegenheit werden wir die Gründung der Crowdfunding Plattformen behandeln. Damit schließt sich der Kreis der mit dem ersten Artikel CROWDFOUNDING bezüglich der neuen Regulierungen im Allgemeinen und dem zweiten Artikel CROWDFOUNDING IN SPANIEN (II) in welchem das Gesetz von der Perspektive des Investors erläutert wurde.

GRÜNDUNG EINER CROWDFUNDING PLATTFORM

Vorweg muss klargestellt werden, dass es sich bei den erwähnten Plattformen um solche handelt, die Verbindungen und Kontakte zwischen Investoren und Promotoren herstellen.

Nun muss das entsprechende Gesetz genau erläutert werden, um die erforderlichen Dokumente sowie der richtigen Vorgehensweise und Reihenfolge zur Gesellschaftsgründung festzulegen.

(I) GENEHMIGUNG

Zuerst muss die entsprechende Genehmigung beantragt und die Einschreibung in dem Crowdfunding Plattformen Register der Nationalen Wertpapierbörsenkommission, vollzogen werden. Die Liste der vorzuweisenden Dokumente ist sehr umfangreich, wobei alle Dokumente außer der Negativbescheinigung des Handelsregisters bezüglich der Gesellschaftsbezeichnung, selbst verfasst werden müssen. Im Artikel 57 über den gesetzlichen Rahmen der Crowdfunding Plattformen kann die Information bezüglich der notwendigen Dokumente entnommen werden.

(II) GRÜNDUNG

Sobald die Genehmigung und die Einschreibung erteilt wurden, ist der nächste Schritt die Gesellschaftsgründung. Hierbei sollte beachtet werden, dass ein Gesellschaftskapital von mindestens 60.000 Euro   hinterlegt und im Gesellschaftsnamen der Begriff Crowdfundingplattform erwähnt werden muss. Die Formalität, welche die größten Interpretationsschwierigkeiten aufweist, ist die Ernennung eines Verwalters, der eine anerkannte Rechtschaffenheit als Geschäftsperson vorweisen muss.

Die Bedingung der Hinterlegung des Gesellschaftskapitals kann durch die Abschliessung einer Haftpflichtversicherung ersetzt werden. Es bestehen jedoch andere Formalitäten, die nicht umgangen werden können.

Vorzuheben ist, dass eine Crowdfundingplattform nicht andersweitig eingesetzt werden kann als in des ihr zugeteilten Wirkungsbereiches.

SCHLUSSFOLGERUNG

Die Gründung einer Crowdfundingplattform hat wenig Ähnlichkeit mit einer normalen Gesellschaftsgründung. Weit mehr Dokumente und Unterlagen sind vorzulegen und Ausnahmeregelungen finden Beachtung, welche in einer normalen Gründung nie hinzugezogen werden.

Es müssen die ersten Erlassungen des Handelsregisters abgewartet werden, um dessen Interpretation bezüglich bestimmter Gestzesinhalte zu erfahren, wobei zu beachten ist, dass die Genehmigung der Nationalen Wertpapierbörsenkommission erst nach der Einschreibung der Plattform im Handelsregister in Kraft tritt (dies daher, da die Tätigkeiten der Plattform erst nach Ihrer Eintragung im Handelsregister Wirkung gegenüber dritte hat).

 

 

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4. September 2015