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Ausländische Investitionen spielen eine grundlegende Rolle in der Wirtschaft eines jeden Landes. Spanien hat in den letzten Jahren ein wachsendes Interesse als attraktives Ziel für ausländische Investitionen geweckt, insbesondere beim Erwerb von Immobilien, aber auch für ausländische Beteiligungen an spanischen Unternehmen.

Ausländische Investitionen in Spanien sowie spanische Investitionen im Ausland unterliegen besonderen Vorschriften und in diesem Zusammenhang müssen wir berücksichtigen, diese Art von Transaktionen durch die Vorlage von vom Ministerium für Industrie, Handels und Tourismus der spanischen Regierung festgelegten Investitionserklärungen zu kommunizieren. Diese Erklärungen wurden kürzlich aktualisiert um das Verfahren vereinfachen zu können.

Rechtsordnung

Am 1. September 2023 trat das neue Königliche Dekret 751/2023 vom 4. Juli über ausländische Investitionen (im Folgenden das „Dekret“) in Kraft und aktualisierte damit die Regelungen für ausländische Investitionen in Spanien, (wir haben in unserem vorherigen Artikel NEUIGKEITEN BEI DER REGELUNG DER AUSLANDSDIREKTINVESTITION IN SPANIEN darüber gesprochen).

Mit dem Dekret wurden unter anderem ein neues Befreiungssystem, Neuheiten betreffend der Investitionskontrolle, eine Verkürzung  von sechs auf drei Monate der allgemeinen Fristen für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen eingeführt. Nach seinem Inkrafttreten war jedoch die Verabschiedung einer Ministerialverordnung erforderlich, mit der es weiterentwickelt und insbesondere die Modalitäten für die Vorlegung von Erklärungen zu ausländischen Investitionen geregelt wurden.

Am 31. Januar 2024 veröffentlichte das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmen die Verordnung ECM/57/2024 vom 29. Januar (im Folgenden die „Verordnung“), die das Dekret weiterentwickelt und die anwendbaren Verfahren für Investition sowie Desinvestitionserklärungen, und Präsentation von Geschäftsberichten festlegt.  Einige der wichtigsten Neuheiten sind:

  • Der Wegfall der Unterzeichnung der Erklärung von den Beteiligten, weder vom Erklärenden noch vom Notar.
  • Vereinheitlichung der Kriterien für die Einreichung von Investitionserklärungen auf elektronischem Wege, auch von Anleger physische Person.
  • Verkürzung der Frist für Erklärung zur Änderung des Ansässiges oder Nichtansässiges Situation des Anlegers, von sechs (6) Monaten auf einen (1) Monat ab der Gesellschaftssitzänderung bzw. des Wohnsitzwechsels des Anlegers physische Person.
  • Die Frist für die Vorlage der Jahresberichte über die getätigten Investitionen wird von den ersten neun (9) Monaten auf die ersten (7) sieben Monate verkürzt, d. h. sie müssen spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres vorgelegt werden.
  • Seit Inkrafttreten der Verordnung müssen Informationen über die Reinvestition von Gewinnen in Unternehmen durch Anleger mit einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent ihres Kapitals in die Jahresberichte über ausländische Investitionen aufgenommen werden.

Ebenso wurden die Modelle für die Bearbeitung und Meldung ausländischer Investitionen in Spanien und spanischer Investitionen im Ausland, die Gegenstand der Verordnung und des Dekrets sind,  durch Entscheidung der Allgemeinen Welthandel Direktion vom 31. Januar 2024 veröffentlicht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung, die am 1. Februar 2024 in Kraft trat, die bereits mit dem Dekret eingeführte Rechtsordnung vervollständigt hat und zu einer erheblichen Vereinfachung des Verfahrens für die Vorlegung von Investitionserklärungen sowie zu einer Erleichterung ihrer digitalen Bearbeitung geführt hat.

 

 

Julio González Valverde

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

va@vila.es

 

26. April 2024