Unter “Golden Visa” kennt man die spanische Aufenthaltsgenehmigung, auf welche ein Investor aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft Anspruch hat, sollte er zumindest eine der folgenden Investitionen durchführen:
- 2 Mio. Euro in spanische Staatsanleihen oder 1 Mio. Euro in Aktien oder Anteile eines spanischen Unternehmens oder in Bankeinlagen einer spanischen Bank.
- Erwerb einer Immobilie in Spanien mit einem Mindestwert von 500.000 Euro.
- Ein Unternehmensprojekt in Spanien von nationalem Interesse zu Beginen.
Die „Golden Visa“ wurden im Jahr 2013 als Anreiz zur ausländischen Investition in Spanien eingeführt, da Investoren im Gegenzug zu ihrer Investition einen Anspruch auf eine spanische Aufenthaltsgenehmigung erhalten, welche ihnen u.a. Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Gebiets erteilt.
Am 31. Juli 2015 traten folgende Änderungen zur „Golden Visa“ in Kraft, um eine größere Anzahl von ausländischen Investoren nach Spanien zu bringen:
– Die Anzahl der Familienmitglieder des Investors, welche Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung haben, erweitert sich auf den Partner, der ein vergleichbares Verhältnis zu dem Investor hat, wie der Ehepartner, sowie zu den volljährigen Kindern des Investors, die noch wirtschaftlich abhängig von ihm sind und den Verwandten des Investors oder seines Partners in aufsteigender Linie, die ebenfalls eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Investor belegen können.
– Die Anforderung zumindest einmal während der Aufenthaltserlaubnis nach Spanien gereist zu sein wird aufgehoben, sodass der Investor keinen einzigen Tag in Spanien verbringen muss, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen oder zu erneuern.
– Die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis wird von einem Zeitraum von 2 auf 5 Jahre verlängert.
– Investoren, die noch keine Immobilie erworben haben aber einen Anzahlungsvertrag unterschrieben haben und den restlichen Kaufbetrag in einer spanischen Bank eingezahlt haben und dieser unverfügbar ist, haben Anspruch auf eine sechs- monatiges vorläufiges Visa. Nach dem kauf wird der Investor entweder eine 1 jährige Visa oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
– Der Käufer einer Immobilie wird direkt eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne dass er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren muss, um die neue Visa zu beantragen.
– Die Investition kann durch eine Juristische Person erfolgen, solange diese Ihren Gesellschaftssitz nicht in einem Steuerparadies hat und der Antragsteller der Aufenthaltserlaubnis die effektive Kontrolle der Gesellschaft hat.
Vilá Abogados
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14. September 2015