NEUIGKEITEN BEI DER REGELUNG DER AUSLANDSDIREKTINVESTITION IN SPANIEN

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Die Auslandsdirektinvestition (“ADI”) ist ein wesentliches Element für die Produktivität und die internationale Zusammenarbeit. Durch Auslandsdirektinvestitionen werden langfristige Wirtschaftsbeziehungen aufgebaut zwischen Ländern, die eine schnelle Wirtschaftsentwicklung, die Stärkung der Produktivität und die wirtschaftliche Integration fördern. In Spanien umfassen die Auslandsdirektinvestitionen zowohl spanishe Investitionen im Ausland als auch ausländische Investitionen in Spanien.

Am 1. September 2023 trat das königliche Dekret 571/2023 vom 4. Juli über Investitionen im Ausland (im Folgenden das “Dekret” genannt) in Kraft, das am 5. Juli 2023 im spanischen Staatsanzeiger (in Spanien, “BOE” genannt) veröffentlicht wurde. Das Dekret hat die Regelung für ausländische Investitionen in Spanien geändert und zwar (i) die Regelung für die Investitionskontrolle, die im März 2020 durch Artikel 7bis des spanischen Gesetzes 19/2003 über ausländische Investitionen eingeführt wurde, und (ii) die Verfahren für die Erklärung über ausländische Investitionen in Spanien und spanische Investitionen im Ausland.

Außerdem, hebt das Dekret die Vorschriften des früheren Königlichen Dekrets 664/1999 vom 23 April auf und setzt die Regeln und Grundsätze der seit Oktober 2020 geltenden EU-Verordnung 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union in die spansiche Rechtsordnung um.

Wichtigste Neuigkeiten bei der Regelung der ausländischen Investitionen.

Seit der Einführung der umstrittenen Liberalisierungsregelung für bestimmte Auslandsdirektinvestitionen in Spanien im März 2020, forderte der Sektor eine Regelung, die den Investoren mehr Rechtssicherheit und Klarheit anbieten soll, da dieses erste Dekret weder die strategischen Sektoren noch das Profil der Investoren, die eine vorherige behördliche Genehmigung benötigt, klar definiert hat.

Die neue Regelung hat zum Ziel die zu kontrollieren Transaktionen anhand des Investorprofils, die verpflichteten Investoren, die verpflichteten Sektoren und die zu befolgen Verfahren genauer zu bestimmen. Unter diesen Neuigkeiten kann man Folgendes hervorheben:

Wesentliche Neuigkeiten

  • Auslandsdirektinvestitionen werden bezeichnet als Investitionen, bei der der ausländische Investor 10% oder mehr Anteile des Stammkapitals einer spanischen Gesellschaft erwirbt.
  • Konzerninterne Umstrukturierungen und Anteilserhöhungen ohne Kontrollwechsel werden nicht als Direktinvestitionen gelten.
  • Die Fondsleitungen eines Investmentfonds werden jetzt als Inhaber der Investition verpflichtet, sich der Kontrolle zu unterwerfen.
  • Neuer Rechtsrahmen für die sogenannte “inversiones en defensa nacional, bei denen eine bestimmte Regelung festgelegt wird, mit der die spanische Regierung ein Veto gegen diese Investitionen einlegen kann, wenn die Investition 5% des Stammkapitals übersteigt.

Verfahrensrechtliche Neuigkeiten

  • Die Frist für die Genehmigungsannahme einer Auslandsdirektinvestition wird zwischen 6 und 3 Monaten dauern und das vereinfaches Verfahren von 30 Arbeitstagen wird entfernt.
  • Das Verfahren zum freiwilligen Konsultation (auf Spanisch: “procedimiento de consulta voluntaria”), das bis jetzt bestand aber nicht gesetzlich geregelt war, wird bestätigt. Nach diesem System können die Investoren innerhalb von höchstens 30 Tagen erfahren, ob eine bestimmte Transaktion genehmigungspflichtig ist oder nicht. Außerdem wird die Entscheidung, die sich aus dem genannten Verfahren ergibt für das Amt gegenüber dem Investor verbindlich und vertraulich sein.
  • Es besteht jetzt ein neues System von Befreiungen. Bisher waren Investitionen von weniger als einer Million (1.000.000) Euro befreit; jetzt verschwindet diese Schwelle und das Kriterium hängt vom Tätigkeitsbereich des Unternehmens, in dem die Investition getätigt wird, wie z. B. bestimmte Transaktionen im Energiesektor, die jetzt befreit werden.
  • Für die unter Artikel 7 bis.2 des Gesetzes 19/2003 fallenden Sektoren sind ausländische Investitionen, bei denen der Umsatz der erworbenen Gesellschaften im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr fünf Millionen (5.000.000) Euro nicht übersteigt, jedoch von der vorherigen Genehmigung befreit.
  • Außerdem wird es festgelegt, welche Folgen es hat, wenn man sich den Kontrollmechanismen nicht unterwirft, und dass jede Nichteinhaltung des Dekrets mit den im spanischen Gesetz 19/2003 vorgesehenen Sanktionen geahndet wird.

 

 

Julio González

Vilá Abogados

 

Für weitere Informationen, wenden Sie sich bitte an:

va@vila.es

 

10. November 2023

2023-11-17T10:56:27+00:0010/11/2023|Ausländerrecht|

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