I. Einführung

Am  14. Juni 2014 wurde im Amtsblatt des spanischen Staates (BOE) das königliche Dekret 475/2014 veröffentlicht. Dieses Dekret beinhaltet die Einführung einer 40 prozentigen  Ermäßigung für die Sozialversicherungsbeiträge des Forschungspersonals.

II. Anwendungsbereich und Ausschlüsse

Angestellte, die in einem Unternehmen des Bereiches Forschung und Entwicklung technologischer Innovation (I+D+I) in den Beitragsgruppen 1, 2, 3 oder 4 der Sozialversicherung enthalten sind und deren Arbeit und Arbeitszeit ausschließlich der Ausführung dieser Aktivitäten  gewidmet sind, werden Anspruch auf diese Ermäßigung haben. Der Arbeitsvertrag kann unbefristet,  zur Ausbildung oder  für bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen sein. Im letzteren Fall muss der Arbeitsvertrag  eine Mindestdauer von drei Monaten haben.

Das erwähnte königliche Dekret ist in den folgenden Fällen nicht anwendbar:

a) Angestellte die nur einen Teil ihrer Arbeitszeit der Ausführung von I+D+I Aktivitäten widmen.

b) Angestellte, welche für Unternehmen arbeiten, die I+D+I Projekte ausführen, aber deren  Aktivitäten sich nicht mit den Funktionen, die im Artikel 35 der Neufassung des spanischen Körperschaftssteuergesetzes aufgeführt sind, decken.

c) Staatsangestellte in Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen gemäß des  Gesetzes 6/1997, vom 14. April.

d) Die im Artikel 2 des Gesetzes der Arbeitnehmerrechte (Estatuto de los Trabajadores) geregelten speziellen Arbeitsbeziehungen.

e) Angestellte von Unternehmen oder Einrichtungen, deren Einstellung für I+D+i Aktivitäten explizit subventioniert oder mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.

III. Bedingungen

Die ermäßigungsberechtigten Einrichtungen und Unternehmen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Den allgemeinen Bedingungen bezüglich der Leistungen und Beiträge  der Sozialversicherung  nachkommen; und

b) nicht von der Kommission wegen schwerer Verstöße aus dem  Beschäftigungsprogramm ausgeschlossen worden sein.

IV. Anwendung der Ermäßigungen

Die berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen können automatisch die entsprechenden Ermäßigungen auf die Sozialversicherungsbeiträge anwenden, ungeachtet der Kontrolle und Prüfung durch die Inspektion für Arbeit und Sozialversicherung und der Allgemeinen Sozialversicherungskasse.

Zur Kontrolle der  Ermäßigungen müssen Einrichtungen und Unternehmen, die diese Vergünstigungen für die  Sozialversicherungsbeiträge von mehr als zehn Forschern in einem Zeitraum von  drei Monaten oder länger im selben Geschäftsjahr in Anspruch genommen haben, innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in dem diese Ermäßigungen angewandt worden sind, einen verbindlichen Bericht der Generaldirektion für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit bezüglich der Erfüllung der Bedingung der ausschließlichen Arbeit der Mitarbeitern zur Durchführung von I+D+i Aktivitäten, an die Allgemeine Sozialversicherungskasse erbringen.

V. Abschluss

Dieses Dekret wird am 13. September 2014, drei Monate nach seiner Erscheinung im Amtsblatt des spanischen Staates (BOE) in Kraft tretten. Dennoch wird dieses Dekret auch rückwirkend auf das Forschungspersonal angewandt, das seit dem 1. Januar 2013 über einen gültigen Vollzeitvertrag verfügt.

 

 

Mika Otomo

Vilá Abogados

 

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26. Juni 2014