Da die Telearbeit immer beliebter wird, sehen immer mehr Länder das Recht auf Nichterreichbarkeit vor. Spanien ist eines der Länder, die dieses Recht anerkannt haben (obwohl es viele Länder gibt, wie z. B. Japan, in denen dieses Recht nicht anerkannt ist).
Es ist jedoch wichtig, sich dieses Recht bewusst zu sein, um die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern in Spanien richtig zu verwalten.
Im Folgenden finden Sie Informationen über die Regelung des Rechts auf Nichterreichbarkeit in Spanien mit Verweis auf kürzliche spanische Gerichtsurteile zu diesem Thema.
I.- Definition des Begriffs “das recht auf nichterreichbarkeit”
Artikel 88 des spanischen Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember 2018 über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte („Gesetz zur Gewährleistung digitaler Rechte„) sieht Folgendes vor:
1.- Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes haben das Recht auf Nichterreichbarkeit, um außerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit die Einhaltung ihrer Ruhezeiten und ihres Urlaubs sowie ihrer persönlichen und familiären Privatsphäre zu gewährleisten.
2.- Dieses Recht wird nach Art und Zweck des Arbeitsverhältnisses gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen oder, in Ermangelung solcher Bestimmungen, gemäß den Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern ausgeübt. Außerdem wird das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Privat- und Familienleben gefördert.
3.- Der Arbeitgeber wird nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter eine interne Richtlinie für die Arbeitnehmer, einschließlich derjenigen in leitender Stellung, erstellen in der die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Nichterreichbarkeit sowie Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Personal im Hinblick auf die angemessene Nutzung der technischen Hilfsmittel festgelegt werden, um die Gefahr der Computermüdigkeit zu vermeiden. Insbesondere wird das Recht auf Nichterreichbarkeit bei vollständiger oder teilweiser Telearbeit und am Wohnort des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Nutzung technischer Hilfsmittel zu Arbeitszwecken gewahrt.
Das Recht auf Nichterreichbarkeit ist gewährleistet unabhängig davon, ob Telearbeit geleistet wird oder nicht und in Artikel 18 Absatz 4 der spanischen Verfassung vorgesehen, der die Nutzung der Informationstechnologie einschränkt, um die persönliche und familiäre Privatsphäre zu schützen.
Das Gesetz zur Gewährleistung Digitaler Rechte besagt, dass Arbeitnehmer das Recht auf Nichterreichbarkeit haben, erklärt aber nicht, was dies genau bedeutet. Allerdings klärt die Sozialkammer des Obersten Gerichtshofs von Madrid in ihrem Urteil vom 9. Juni 2021 Nr. 549/2021 zu einem Gewissen Grad den Inhalt des Rechts:
„In der Ruhezeit hat der Arbeitnehmer das Recht auf Nichterreichbarkeit, d.h. er hat das Recht, seine Geräte oder Kommunikationsmittel inaktiv zu halten, damit er keine Nachrichten vom Unternehmen oder von seinen Arbeitskollegen aus arbeitsbezogenen Gründen erhält“ (Rec. 318/2021).
II.- Das Recht auf Nichterreichbarkeit im spanischen Telearbeitsgesetz
Allerdings besteht bei der Arbeit aus der Ferne das Risiko, dass das Recht auf Nichterreichbarkeit nicht gewährleistet ist.
Daher sieht Artikel 18.1 des spanischen Gesetzes 10/2021 vom 9. Juli über Telearbeit („Telearbeitsgesetz„) das Recht auf Nichterreichbarkeit bei der Arbeit aus der Ferne vor. Fernarbeitnehmer, insbesondere Telearbeitnehmer, haben das Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb ihrer Arbeitszeit gemäß Artikel 88 des Gesetzes zur Gewährleistung digitaler Rechte.
Die Pflicht des Arbeitgebers, die digitale Abschaltung zu gewährleisten, beinhaltet eine Beschränkung der Nutzung der technischen Mittel für die geschäftliche Kommunikation und die Arbeit während der Ruhezeiten sowie die Einhaltung der Höchstdauer des Arbeitstages und der in den geltenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Arbeitstag.
Artikel 18 Absatz 2 des Telearbeitsgesetz schreibt den Unternehmen die gleichen Verpflichtungen auf wie Artikel 88 Absatz 3 des Gesetzes zur Gewährleistung digitaler Rechte vor.
III.- Beschränkungen des Rechts auf Nichterreichbarkeit
Obwohl das Recht auf Nichterreichbarkeit gesetzlich anerkannt ist, handelt es sich dabei nicht um ein absolutes Recht, da es andernfalls die Ausübung anderer Rechte verhindern könnte. Aus diesem Grund ist in bestimmten Fällen möglich das Recht auf Nichterreichbarkeit zu beschränken. Man muss jedoch berücksichtigen, dass bestimmte Einschränkungen für nichtig erklärt werden können, wenn sie einseitig vom Arbeitgeber angewendet werden. wie die Sozialkammer des Landesgerichts in ihrem Urteil Nr. 44/2022 vom 22. März:
“Der Arbeitnehmer hat das Recht, nach Beendigung seines Arbeitstages nicht auf Mitteilungen zu antworten, unabhängig vom verwendeten Mittel, es sei denn, es liegen begründete dringende Umstände vor, wie in dieser Klausel dargelegt.
Der Arbeitnehmer hat das Recht, nach Beendigung seines Arbeitstages nicht auf digitale Geräte zu antworten, es sei denn, es liegen begründete dringende Umstände vor, wie in dieser Klausel angegeben.
Als gerechtfertigte dringende Umstände gelten Situationen, die dem Unternehmen oder dem Betrieb schaden können und deren vorübergehende Dringlichkeit eine sofortige Reaktion oder Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers erfordert.”
Vage Einschränkungen des Rechts auf Nichterreichbarkeit können daher als ungültig angesehen werden.
Satoshi Minami
Vilá Abogados
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25. August 2023