Vor der durch das Gesetz 11 vom 28. Dezember 2018 eingeführten Reform war es im Artikel 348 bis des Gesetzes für Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital / LSC) wie folgt festgelegt: „Ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister hat der Gesellschafter, der für die Gewinnausschüttung der Gesellschaft gestimmt hat, ein Recht auf die Gesellschaftertrennung, wenn die Hauptversammlung nicht beschließt, mindestens ein Drittel des im vorhergehenden Geschäftsjahr erzielten Gewinns aus dem Betrieb laut Gesellschaftszweck, der laut Gesetz verteilt werden kann, als Dividende auszuschütten.“
Der Oberste Gerichtshof, Erste Kammer für Zivilverfahren, hat in seinem Urteil 663 vom 10. Dezember 2020 eine Auslegung dieses Artikels aufgezeigt. In diesem Fall war es aus dem Protokoll der Hauptversammlung nicht ersichtlich, dass die Gesellschafter, die ihr Recht auf die Gesellschaftertrennung ausüben wollten, ausdrücklich zu Gunsten einer Verteilung der Dividenden, die sie forderten, gestimmt hatten. Andererseits stimmten die Gesellschafter gegen die Anwendung des Ergebnisses auf freiwillige Rücklagen und drückten ihren Wunsch aus, dass dieses auf die Dividenden angewendet wird.
Der Oberste Gerichtshof war trotz des Wortlauts des Artikels 348 bis der Ansicht, dass der Gesellschafter, der sein Recht auf die Gesellschaftertrennung ausüben möchte, nicht ausdrücklich zugunsten dieser Ausschüttung gestimmt haben muss.
Der Grund für diese Bestimmung ist es, dass der Minderheitsgesellschafter eine Möglichkeit zur Reaktion hat, wenn die Hauptversammlung durch systematische Beschlüsse wiederholt die Anwendung der Gewinne auf die Rücklagen beschließt, und somit die Dividendenausschüttung ausbleibt. Es handelt sich damit sozusagen um ein Instrument des Minderheitsgesellschafters gegen das, was in dem Urteil 873 vom 7. Dezember 2011 in anschaulicher Weise als „die despotische Herrschaft der Mehrheit“ bezeichnet wird. Für die Ausübung dieses Rechts legt das Gesetz einige Anforderungen fest, unter anderem, dass der Gesellschafter mit der abweichenden Meinung gegen das Vorhaben der Mehrheit stimmen muss. Deshalb geht es, trotz des Wortlauts der Vorschrift im Artikel 348 bis des LSC nicht so sehr darum, dass für die Dividendenausschüttung gestimmt wird, sondern dass dagegen gestimmt wird, dass das Ergebnis für andere Zwecke als die Dividendenausschüttung verwendet wird.
In diesem Fall ist das Landgericht der Ansicht, dass nachweislich die klagenden Gesellschafter gegen die Anwendung des Ergebnisses auf freiwillige Rücklagen gestimmt und ihren Wunsch ausgedrückt haben, dass dieses auf die Dividenden angewendet wird. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche Erklärung des Willens der Gesellschafter in der Hauptversammlung vorlag, dass das Ergebnis auf die Dividendenausschüttung angewendet wird, und das ist das, was in mehr oder weniger gutem Wortlaut in der Originalfassung des Artikels 348 bis des LSC enthalten ist, und was auch durch den aktuellen Wortlaut der Bestimmung unterstützt wird, in der es heißt, „dass die Hauptversammlung die Ausschüttung von Dividenden nicht beschließt.“
Das Gesetz 11 vom 28. Dezember 2018 änderten den Artikel 348 bis und der aktuelle Text ist wie folgt:
„der Gesellschafter, der in dem Protokoll seinen Einspruch gegen die unzureichende Ausschüttung von anerkannten Dividenden zum Ausdruck gebracht hat, hat das Recht auf die Gesellschaftertrennung, falls die Hauptversammlung nicht die Ausschüttung von Dividenden beschließt, die sich auf mindestens fünfundzwanzig Prozent der im vorherigen Geschäftsjahr erzielten Gewinne belaufen, falls diese nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt werden können, und in den letzten drei vorhergehenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt wurden.„
Mit dieser Änderung wurde die Stimme zugunsten der Ausschüttung von Dividenden durch die Protokollierung „des Einspruchs gegen die unzureichende Ausschüttung der anerkannten Dividenden“ im Protokoll der Hauptversammlung ersetzt.
Mika Tsuyuki
Vilá Abogados
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29. Januar 2021