Artikel 109 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (LSC) enthält verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die obligatorische Übertragung von Aktien:

(1) Erstens ist die Gesellschaft verpflichtet, die Beschlagnahme in das Aktionärsregister einzutragen und die erhaltene Mitteilung unverzüglich an die nicht beschlagnahmten Aktionäre weiterzuleiten, sobald der Richter oder die Verwaltungsbehörde, die die Beschlagnahme angeordnet hat, ihr die Beschlagnahme der Aktien mitgeteilt hat.

(2) Zweitens muss die zuständige Behörde nach der Versteigerung oder im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsversteigerung zum Zeitpunkt vor dem Zuschlag die Genehmigung der Versteigerung und des Zuschlags aussetzen, und der betroffene Richter oder die betroffene Verwaltungsbehörde muss die Gesellschaft über den Stand der Zwangsübertragung der Aktien oder Beteiligungen unterrichten, die ihrerseits die Aktionäre innerhalb von höchstens 5 Tagen über diese Situation informieren muss.

(3) Schließlich wird die vorangegangene Versteigerung oder der Zuschlag erst nach einem Zeitraum von einem Monat ab dem Datum, an dem die Gesellschaft die vorherige Mitteilung erhalten hat, endgültig, ohne dass einer der Aktionäre oder die Gesellschaft selbst ihr Vorzugserwerbsrecht ausgeübt hat, wenn dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist.

Die Gesellschaft LORCLIMA, S.L. reichte eine Satzungsänderung zur Eintragung in das Madrider Handelsregister ein, die ein System der obligatorischen Übertragung von Aktien schuf, das von den Bestimmungen des Artikels 109 der LSC insofern abweicht, als es zunächst das Recht der Gesellschaft und später der Aktionäre vorsah, die besagten Aktien durch die Ausübung ihres Vorzugserwerbsrechts zu erwerben, bevor das unter Punkt (2) beschriebene Verfahren ausgesetzt wurde.

Der Kanzler beschloss, die vorherige Satzungsänderung als negativ einzustufen, da er argumentierte, dass Artikel 109 der LSC obligatorisch sei und dass „die Gewährung eines Vorzugserwerbsrechts zu Beginn des Verfahrens eine Änderung der Regeln des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bedeuten würde“, wobei beide Verfahren den Charakter einer öffentlichen Ordnung hätten.

Nachdem gegen die frühere Qualifikation Berufung eingelegt worden war, beschloss schließlich die Generaldirektion der Register und Notare in ihrem Beschluss vom 23. Mai 2019, der Eintragung der widersprüchlichen Bestimmung beizutreten, wobei sie darauf hinwies, dass die in Artikel 109 der LSC enthaltene rechtliche Regelung durch ein alternatives System, wie das erwähnte, geändert werden kann, die alle auf dem Grundsatz der Willensautonomie beruhen und sich auf Artikel 28 der LSC beziehen.

 

 

Pedro Blanco Guardado

Vilá Abogados

 

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14. Juni 2019