Der Beschluss der Generaldirektion der Register und Notariat (Dirección General de Registros y Notariado – „DGRN“) vom 20. Juli 2018 klärt die rechtlichen Voraussetzungen für die Löschung einer Hypothek, die auf einem Grundstück vor der Ankündigung des Insolvenzverfahrens errichtet wurde, wobei dieses Grundstück gemäß dem genehmigten Liquidationsplan als Vermögenswert im Rahmen der gerichtlichen Versteigerung beurteilt wurde.
Der Antrag auf Löschung der Hypothekseintragung wurde mit einem Beschluss der Justizverwaltung des Handelsgerichts eingereicht. Das Register lehnt dem Antrag jedoch ausfolgendem Grund ab:
Für die Löschung der vor der Konkurserklärung bestehenden Hypothek ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Hypothekengläubiger über den Liquidationsplan und die getroffenen Maßnahmen zur Befriedigung ihres Kredits mit besonderem Privileg informiert worden sind. In der Rechtsprechungsanordnung wird jedoch davon ausgegangen, dass das versteigerte Objekt nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters „lastenfrei“ ist, d.h. dass der betreffende Vermögenswert nicht verpfändet ist. Die vorgenannten Anforderungen gelten daher nicht für den vorliegenden Sachverhalt.
Die Gesellschaft legte gegen die Entscheidung des Registers Beschwerde ein mit der Begründung, dass (i) die Versteigerung gemäß dem gerichtlich genehmigten Liquidationsplan des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurde, (ii) die Versteigerung im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht wurde und (iii) der Hypothekengläubiger zu keinem Zeitpunkt Widerspruch einlegte, so dass der Gläubiger von der Löschung der Hypothek Kenntnis hatte.
Die DGRN hat die folgende Stellungnahme zu den Voraussetzungen für die Löschung der Hypothek abgegeben:
Wenn das Erlöschen des durch eine Hypothek auf eine Immobilie garantierten Kredits vor oder während des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, kann dies erklären, dass der Insolvenzverwalter die hypothekarisch belastete Immobilie mit der Begründung zur Versteigerung vorgelegt hat, dass es sich um eine unbelastete Immobilie handelt. Der Grundsatz der Offenlegung (durch amtliche Veröffentlichung) hat jedoch zur Folge, dass das Grundpfandrecht, auch wenn es im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner aus zivilrechtlichen Gründen gekündigt wird, vor Dritten formell gültig bleibt, es sei denn, es wurde beim Register gelöscht.
Im vorliegenden Fall war das Bestehen des Grundpfandrechts in den vom Insolvenzverwalter erstellten Unterlagen nicht widergespiegelt. Im spanischen Konkurssystem ist die allgemeine Regel für die Anerkennung von Konkurskrediten deren Anwendung durch den Gläubiger. Es gibt jedoch Fälle von Zwangsanerkennung, in denen das Gesetz die Anerkennung vorschreibt, unabhängig davon, ob die entsprechenden Ansprüche mitgeteilt wurden oder nicht. Weitere Fälle der obligatorischen Anerkennung sind „gesicherte Forderungen mit einem im öffentlichen Handelsregister eingetragenen Sicherungsrecht“. Andererseits, die Tatsache, dass ein Vermögenswert oder ein Recht auf Aktivseite trotz des Bestehens eines solchen Sicherungsrechts nicht als mit einem Pfandrecht oder einer Hypothek belastet aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass das dingliche Recht erlischt.
Dies hat zur Folge, dass, wenn im Insolvenzverfahren ein Vermögenswert oder ein Recht als frei versteigert wird, obwohl dies nicht die Realität ist, die Versteigerung und Entscheidung radikal ungültig sind, wobei das Register sich weigern muss, die Belastungen zu stornieren. Das Handelsregister kann die Eignung der Vergabe nicht beurteilen, aber es kann und muss überprüfen, ob der Gerichtsbeschluss den Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erbringt, die die Rechte der Gläubiger des Grundpfandrechtes schützen, wenn dieser Beschluss die Aufhebung des Sicherungsrechts anordnet.
In diesem Fall besagt der Beschluss nicht, dass der Begünstigte des Grundpfandrechts im Verfahren anwesend war; dass, nachdem der Liquidationsplan im Justizbüro vorgelegt wurde, diesem Gläubiger diese Tatsache mitgeteilt worden war, damit er Bemerkungen oder Änderungsvorschläge formulieren konnte; dass der Gläubiger auf die Maßnahmen zur Befriedigung seines privilegierten Sonderkredits aufmerksam gemacht worden war; dass das Versteigerungsergebnis nicht mitgeteilt worden war, so dass der Gläubiger die gesetzlich anerkannten Rechte an der Versteigerung ausüben konnte. Die DGRN hat die Klage daher abgewiesen.
Mika Otomo
Vilá Abogados
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an uns:
va@vila.es
31. August 2018