Wenn die Generalversammlung nicht als Universalversammlung einberufen wird, muss ihre Einberufung in der durch Gesetz oder Statute festgelegten Weise erfolgen, damit sie gültig ist. Insbesondere wurde zuvor in Artikel 173 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (Ley de Sociedades de Capital – im Folgenden LSC) festgelegt, dass eine Veröffentlichung in der BORME (Amtsblatt des Handelsregisters) und in einer der am weitesten verbreiteten Zeitungen der Provinz verpflichtend ist (nun ist auch erforderlich auf der Webseite der Gesellschaft, wenn sie eine hat).
In diesem Artikel analysieren wir die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 2017, die sich mit einer Aktiengesellschaft befasst, in der seit ihrer Gründung alle Hauptversammlungen in Form einer Universalversammlung abgehalten wurden, bis zur außerordentlichen Hauptversammlung am 9. März 2011, die durch Veröffentlichung in der BORME und der Zeitung „Correo de Andalucía“ angekündigt wurde.
An der außerordentlichen Hauptversammlung am 9. März 2011 nahm nur der ehemalige gemeinsam befugte Administrator (Herr Kornelius) teil.
Die übrigen Gesellschafter haben Klage gegen die Gesellschaft erhoben, in der sie die Nichtigkeit der Generalversammlung, die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sowie die Eintragungen, die sie veranlasst haben, beantragt haben. Der gemeinsam befugte Co-Administrator wandte sich gegen dieses Argument mit der Begründung, die Gesellschaft befinde sich in einer blockierten Lage und in diesem Sinne sei es nicht möglich gewesen, die Generalversammlung wie bisher abzuhalten. Aus diesem Grund wurde auf den gesetzlichen Einberufungsmechanismus des vorgenannten Artikels zurückgegriffen.
Die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte die Forderung, weil der Zweck der Einberufung der angefochtenen Sitzung, die in der jahrelangen sozialen Praxis völlig neu war, darin bestand, die andere gemeinsam befugte Administratorin aus dem Verwaltungsorgan zu entfernen. Folglich hat das Gericht die Generalversammlung und die Beschlüsse für nichtig erklärt.
Der gemeinsam befugte Administrator hat in zweiter Instanz geklagt, wobei seine Berufung vom Landgericht Sevilla abgewiesen wurde, weil nach Ansicht dieses Gerichts trotz der Tatsache, dass die Versammlung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten wurde, ein klarer Rechtsmissbrauch seitens des gemeinsam befugten Administrators aus folgenden Gründen darstellte:
(i) Normalerweise wurde die Abhaltung der Versammlungen in der Gesellschaft mündlich vereinbart. Als Folge dessen waren diese immer Universalversammlungen. Außerdem ist es sinnlos die Einberufung in der BORME und in einer der am weitesten verbreiteten Zeitungen der Provinz zu veröffentlichen.
(ii) Der Einberufungsadministrator hätte Treu und in Glauben handeln und die anderen Gesellschafter darüber informieren müssen, dass die Einberufungsart geändert wurde und ,dass er sich für das ordentliche, gesetzlich festgelegte Verfahren entschieden hat.
(iii) Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung führte zum Rechtsmissbrauch;
(iv)Die in Artikel 173 des LSC enthaltenen Regeln für die Einberufung einer Generalversammlung sollen sicherstellen, dass die Gesellschafter über die abzuhaltende Versammlung und die zu behandelnden Angelegenheiten informiert sind. Bei Gesellschaften in denen es aufgrund der geringen Anzahl von Gesellschaftern üblich ist die Einberufung direkt zu kommunizieren, bedeutet die Nutzung des in Artikels 173 LSC vorgesehenen Systems ohne Vorankündigung und in ausschließlicher Weise eine unlautere Anwendung des Systems, mit dem Ziel, den anderen Gesellschafter daran zu hindern, sich über die Bekanntmachung zu informieren und seine Rechte auszuüben.
Die Angelegenheit erreichte den spanischen Obersten Gerichtshof, weil die Gesellschaft behauptete, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einberufung der Versammlungen diejenigen sind, die in Art. 173 LSC festgelegt sind. Darüber hinaus vertrat die Gesellschaft die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in zweiter Instanz verletzt worden sei, weil in ähnlichen Fällen die Nichtigkeitserklärung der Ladung mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass Bösgläubigkeit und Rechtsmissbrauch durch den ernennenden Verwalter nicht hinreichend nachgewiesen worden konnte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, die in der zweiten Berufung dargelegten Gründe, die Versammlung für nichtig zu erklären, mit der Begründung, dass er Bösgläubigkeit und Rechtsmissbrauch als hinreichend bewiesen ansah.
FAZIT
Was die Einberufung von Hauptversammlungen von Handelsgesellschaften betrifft, so ist zu beachten, dass trotz der Nutzung der gesetzlich festgelegten Mittel, wenn diese missbräuchlich oder bösgläubig verwendet werden, für nichtig erklärt werden können.
Hugo Ester
Vilá Abogados
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16. Februar 2018