Eine Gesellschaft muss in Abhängigkeit des Umsatzes, der Zahl der Mitarbeiter, sowie der Posten des Anlagevermögens einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Jahresabschlüsse ernennen. Die Ernennung muss von der Gesellschafterversammlung erfolgen und im Handelsregister eingetragen werden.
Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass Gesellschaften, die nicht dazu verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, aus eigener Initiative diese prüfen lassen können.
WIRTSCHAFTSPRÜFER DEREN ERNENNUNG GELTEND UND IM HANDELSREGISTER EINGETRAGEN IST
Gemäß der Doktrin der spanischen Behörde für Notar- und Registerrecht („Dirección Geenral del Registro y del Notariado“), die in der Verordnung vom 15. März 2016 zusammengefasst ist, muss eine Gesellschaft, die nicht gesetzesgemäß verpflichtet ist, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, einen Wirtschaftsprüfer ernennen, die Jahresabschlüssen im Handelsregister zur Prüfung vorlegen und den Bericht des Wirtschaftsprüfers im Handelsregister einreichen.
Dies ist besonders in den Fällen, in denen ein Wirtschaftsprüfer für einen anderen Zweck als zur Billigung der Jahresabschlüsse von der Gesellschafterversammlung ernannt worden ist, zu beachten.
Diese Doktrin ist in der Neufassung des Artikels 279 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes („Ley de Sociedades de Capital“), welche seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist, enthalten. Gemäß diesem Artikel, „(…) müssen die Geschäftsführer den Lagebericht einreichen, sollte dies vorgeschrieben sein. Ebenfalls muss der Bericht des Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden, wenn die Jahresabschlüsse gesetzesgemäß geprüft werden müssen oder diese Prüfung aufgrund des Antrags einer Minderheit von Gesellschaftern oder freiwillig entschlossen worden ist und die Ernennung des Wirtschaftsprüfers im Handelsregister eingetragen ist“.
WIRTSCHAFTSPRÜFER DEREN ERNENNUNG NICHT IM HANDESLREGISTER EINGETRAGEN IST
Das Handelsregister sieht eine großzügige Auslegung sowohl für die erwähnte Verordnung, als auch für die Neufassung des Artikel 279 vor.
Diese Auslegung besagt außerdem, dass für den Fall, dass eine Gesellschaft, die nicht dazu verpflichtet ist, ihre Jahresabschlüsse zu prüfen, trotzdem einen Bericht eines Wirtschaftsprüfers zusammen mir ihren Jahresabschlüssen im Handelsregister einreichen möchte, erst die Ernennung des Wirtschaftsprüfers im Handelsregister eintragen muss. Das Fehlen der Eintragung des Wirtschaftsprüfers im Handelsregister würde dazu führen, dass die Jahresabschlüsse nicht im Handelsregister eingetragen werden.
Vilá Abogados
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27. Mai 2016