Die Antwort ist Ja. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. November 2015, beschloss das Landgericht von Pontevedra („Audiencia Provincial de Pontevedra“), in ihrer Entscheidung vom 6. April 2016, die direkte Verbindung zwischen dem Darlehensvertrag und dem Bürgen desselben, sodass beide Positionen unabhängig analysiert wurden.

Vor diesen jüngsten Entscheidungen wurde kein unterschied zwischen dem Darlehn und des Bürgen gemacht, weshalb im Fall eines Unternehmensdarlehens das Gesetz für die Verteidigung der Verbraucher und Benutzer nicht dem Bürgen angewendet wurde.

Durch Anwendung der bereits erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seitens der Audiencia Provincial Pontevedra hat sich diese Sachlage verändert. Der Beschluss vom 6. April 2016 wendet demzufolge die gesetzlichen Verbraucher- und Nutzerrichtlinien auf den konkreten Fall, in welchem die Eltern als Bürgen des Unternehmensdarlehens ihres Sohnes einstanden, ohne dass sie in weiteren geschäftlichen oder juristischen Beziehungen zu diesem Unternehmen standen, an.

Dadurch, dass die Audiencia Provincial de Pontevedra den Bürgen den Status von Verbrauchern und Nutzern zusprach, wurde die Vertragsklausel der Verzugszinsen (20 Punkte über dem Standartzinssatz) als missbräuchlich und somit für unwirksam erachtet. Es sei daran erinnert, dass der Oberste Spanische Gerichtshof in seinem Urteil 265/2015 jeglichen Verzugszins in Verträgen mit Verbrauchern, der den Standartzinssatz um mehr als 2 Punkte überschreitet, als missbräuchlich angesehen hat.

Diese Beschlüsse eröffnen den Personen, die die Haftung für Kredite und Darlehen Dritter rein aus verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beweggründen übernahmen, die Möglichkeit, die Gültigkeit jener Vertragsklauseln, die als missbräuchlich angesehen werden können wie z.B. Verzugszinsenklauseln, zu bestreiten. Schlussfolgernd können diese Vertragsklauseln durch den anerkannten Status des Verbrauchers als unwirksam erklärt werden.

 

 

Ismael Marina Schneider

Vilá Abogados

 

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03. Juni 2016