Seit Inkrafttretung am 29. September 2013 des Gesetzes 14/2013, vom 27 September, zur Förderung von Unternehmern, können natürliche Personen teilweise ihre Haftung für deren beruflichen und geschäftlichen Schulden beschränken.

Diese Haftungsbeschränkung ist ausschließlich auf die Erstwohnung des Unternehmers beschränkt, sodass diese nicht zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Unternehmers verwendet werden kann.

Damit die Erstwohnung des Unternehmers außerhalb seiner Haftung bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Wert der Erstwohnung darf nicht 300.000€ überschreiten, oder 450.000€ für den Fall, dass die Wohnung in einer Ortschaft mit mehr als 1 Mio. Einwohner liegt.
  • Dass die seitens des Unternehmers übernommenen Schulden auf einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit basieren. Persönliche und/oder Familienschulden sind aus der Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.
  • Dass der Unternehmer nicht mit betrügerischer Absicht oder grober Fahrlässigkeit in der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber Dritten agiert hat.
  • Dass die Eigenschaft des Unternehmers als „selbständiger Unternehmer mit beschränkter Haftung“ im entsprechenden Handelsregister eingetragen wird.
  • Dass die Bedingung des Unternehmers als „selbständiger Unternehmer mit beschränkter Haftung“ in seinen gesamten Dokumenten anzugeben ist.
  • Dass die Haftungsbefreiung der Erstwohnung des Unternehmers gegenüber der Schulden aufgrund beruflicher Tätigkeiten im Grundbuchamt eingetragen wird.
  • Dass der Unternehmer die Jahresabschüsse seiner beruflichen Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften der GmbH’s aufstellt und im Handelsregister hinterlegt.

Diese Haftungsbeschränkung bezüglich der Erstwohnung des Unternehmers wird keine Auswirkungen auf jene Verpflichtungen haben, die schon vor dem Erwerb der Bedingung des Unternehmers als „Unternehmer mit beschränkter Haftung“ seinerseits übernommen wurden.

 

 

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23. Oktober 2015