Bei vielen Gelegenheiten stellt sich die Frage, wie die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsorgans der Unternehmen korrekt strukturiert werden soll.
Wir sollten auf 3 verschiedene Ebenen der Vergütungsregulierung achten:
a) Satzung
b) Billigung der Generalversammlung
c) Entscheidungen der Geschäftsführer
Wie im Gesetz über Kapitalgesellschaften festgelegt, ist das Amt des Geschäftsführers kostenlos, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Das Vergütungssystem bestimmt das Konzept oder die Konzepte der Vergütung, die die Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als solche erhalten sollen, und kann unter anderem aus einem oder mehreren der folgenden Elemente bestehen:
a) eine feste Vergütung,
b) Teilnahmekosten,
c) Gewinnbeteiligung,
d) variable Vergütung mit Indikatoren oder allgemeinen Referenzparametern,
e) Vergütung in Aktien oder an ihre Leistung gebunden,
f) Abfindungszahlungen, vorausgesetzt, dass die Entlassung nicht auf eine Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers zurückzuführen ist; und
g) alle Spar- oder Vorsorgesysteme, die als angemessen erachtet werden können.
Mit anderen Worten, es wird festgelegt, ob die Position des Geschäftsführers bezahlt wird oder nicht, und welche Begriffe die zu erhaltende Vergütung ausmachen, ohne auf den Betrag einzugehen, der von den Personen, die das Verwaltungsorgan bilden, zu erhalten ist.
Es wird dann festgelegt, dass der Höchstbetrag der jährlichen Vergütung aller Geschäftsführer in ihrer Eigenschaft als solche von der Generalversammlung festgelegt wird, welcher in Kraft bleiben wird bis zur eventuellen Billigung zur Abänderung. Die Verteilung der Vergütung auf die verschiedenen Geschäftsführern wird, sofern von der Generalversammlung nicht anders vereinbart, durch Beschluss der Geschäftsführern selbst und im Falle des Vorstands durch Beschluss des Vorstands, durch diesen festgelegt, wobei die den einzelnen Geschäftsführern zugewiesenen Funktionen und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Dies impliziert, dass:
a) Wenn das Verwaltungsorgan in der Anzahl der Geschäftsführer geändert wird, muss sowohl der Betrag durch die Generalversammlung (es sei denn, eine Verteilung wäre erwünscht) revidiert werden, als auch eine Entscheidung der Geschäftsführung getroffen, die die Verteilung festlegt.
b) Beim Wechsel von Geschäftsführern ohne Änderung der Form des Verwaltungsorgans ist eine neue Vertriebsvereinbarung nur dann erforderlich, wenn dies in personalisierter Form erfolgte.
In diesem Zusammenhang müssen wir uns auf die Kriterien beziehen, die der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 2018 aufgestellt hat.
Das Urteil kommt zu dem Schluss, dass kein Unterschied zwischen den Geschäftsführern gemacht werden sollte, da auch der Wortlaut des Gesetzes keinen solchen Unterschied macht. Folglich müssen die Geschäftsführende Direktoren die gleiche Berücksichtigung finden, und auch ihre Vergütung muss von der Generalversammlung gebilligt werden, da diese seinerseits Mitglieder des Verwaltungsorgans sind. Mit anderen Worten, die Höchstvergütung des Verwaltungsorgans schließt die Vergütung des Geschäftsführende Direktors ein, und das Verwaltungsorgans kann keine gesonderte Vergütung für ihn billigen, wie es einige Unternehmen bisher getan haben.
Ebenso kommt der Oberste Gerichtshof zur Klärung des Konzepts, nach dem die Geschäftsführer vergütet werden, zu dem Schluss, dass die vergüteten Funktionen sowohl beratender als auch ausführender Natur sein sollen. Und zwar genau aus den folgenden Gründen:
a) nur ein Geschäftsführer kann eine Delegation von Exekutivfunktionen erhalten und
b) Exekutivfunktionen sind dem Amt eines Geschäftsführers inhärent, da der Akt des Delegierens bedeutet, dass es keinen Raum für die Übertragung einer Befugnis gibt, die man nicht besitzt.
Die von vielen Unternehmen verwendete Formel, bei der die Position des Geschäftsführers satzungsgemäß frei ist, die Person aber für eine bestimmte Position als leitender Angestellter vergütet wird, und die zudem impliziert, wäre also nicht korrekt, sodass eine solche Vergütung dem Unternehmen ernsthafte steuerliche Probleme bereiten würde.
Die ideale Situation für bezahlte Geschäftsführer wäre wie folgt:
a) Geschäftsführer müssen bei der Selbständigenversicherung registriert sein
b) Ihre Vergütung ist in der Satzung festgelegt.
c) Die Generalversammlung hat die Vergütung des Verwaltungsorgans in ihrer Gesamtheit gebilligt.
d) Es gibt einen Beschluss des Verwaltungsorgans, der die Verteilung des Gegenstandes festlegt, die von der Generalversammlung genehmigt wird.
e) Die Geschäftsleiterbeziehung vor der Ernennung zum Geschäftsführer, falls vorhanden, wird je nach Fall ausgesetzt oder erloschen. Ungeachtet des oben Gesagten besteht ein Doppelverhältnis durch ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, entsprechend den Kriterien der Gerichte. Trotzdem muss sie klar von den Funktionen des Managements oder der Leitung unterschieden werden.
Die Nichteinhaltung einer der oben genannten Bedingungen kann schwerwiegende Folgen für das Unternehmen haben, weshalb wir empfehlen, die Situation zu regularisieren, sobald eine Unregelmäßigkeit bekannt wird.
Andreas Terán
Vilá Abogados
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
5. Juni 2020