Das Ziel dieses Artikels ist den Inhalt des jüngsten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2019 (STS 566/19) über den missbräuchlichen Charakter einer Klausel in einem Hypothekarkreditvertrag zu analysieren, die eine Gebühr zugunsten der Bank Kutxabank S.A. von 30 Euro für Fälle von Überziehungsklagen oder Schuldnerbeträgen vorsieht.

Um die Sanktion zu verstehen, müssen wir bedenken, dass das Bankenrecht es den Banken erlaubt, solche Klauseln einzuführen, sofern sie die von der Bank von Spanien definierten Bedingungen erfüllen, u.zw. nämlich:

– die Entstehung der Gebühr ist an das Bestehen wirksamer Forderungsverfahren mit dem Schuldnerkunden gebunden;

– die Gebühr kann bei der Rückforderung des gleichen Saldos für zusätzliche Verfahren, die von der Bank für den gleichen Zweck durchgeführt werden, nicht wiederholt werden, auch nicht, wenn diese im Falle eines zeitlichen Ausfalls in aufeinanderfolgenden Vergleichen verlängert wird;

– dessen Betrag muss eindeutig sein, und Prozentsätze sind nicht erlaubt;

– diese kann nicht automatisch angewendet werden.

Basierend auf der Rechtmäßigkeit dieser Klauseln, wenn sie diesen Merkmalen entsprechen, ist das Problem, das der Oberste Gerichtshof löst, in Bezug auf eine Klausel, die Folgendes festlegte:

„Für jede Nichtzahlungssituation von Darlehen oder Krediten sowie für jede Schuldnerstellung, die auf einem Girokonto auftritt, und sobald die entsprechende personalisierte Bearbeitung (von der es eine zuverlässige Aufzeichnung geben wird) mit dem Kunden, der die Regularisierung beantragt, durchgeführt wird, wird eine Gebühr als „Gebühr für die Inanspruchnahme überfälliger Schuldnerbeträge oder Überziehungen, die auf dem Konto beglichen werden, in Höhe von 30 Euro“ anfallen.

Bei der Analyse des Wortlauts der Klausel kommt das Obergericht zusammenfassend zu dem Schluss, dass:

Die Unbestimmtheit der Dienstleistung („personalisierte Bearbeitung“) bedeutet, dass nicht bekannt ist, welche Art von Bearbeitung oder Dienstleistung im Falle von Überziehung oder Nichtzahlung durchgeführt werden muss, und daher ist nicht bekannt, ob dies zu effektiven Kosten führt und welcher dessen Betrag sein wird. Darüber hinaus bedeutet diese Unbestimmtheit, dass sich zwei Konzepte überschneiden, da die Verzugszinsen für den Eintritt in die Schuldnerstellung zu einem weiteren gleichen Betrag für dasselbe Konzept addiert würden, was geten die Artikel 85 Abs. 6 und 87 Abs. 5 des revidierten Textes des Verbraucher- und Nutzergesetzes über unverhältnismäßige Entschädigungen und die Kassierung nicht erbrachter Dienstleistungen verstoßen würde.

Es gibt auch eine Änderung der Beweislast gegenüber dem Kreditnehmer, da diesem die Verpflichtung auferlegt wird, nachzuweisen, dass es keine Bearbeitung durch die Bank gegeben hat oder dass diese nicht den im Vertrag festgelegten Kosten entspricht, was im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 2 des revidierten Textes des Verbraucher- und Nutzergesetzes stehen würde, da dieser Nachweis von der Bank erbracht werden müsste.

Letztendlich ist das Interesse dieses Urteils hervorzuheben, weil es einen neuartigen Charakter in Bezug auf die Art der aufgehobenen Klausel hat und weil sich die Klausel nicht nur auf Hypothekarkreditverträge, sondern auch auf andere Kredite und Sichtkonten beschränkt.

 

 

Jaime Madero

Vilá Abogados

 

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8. November 2019