Das spanische Justizministerium beabsichtigt, eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung der Vierten EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 um zu verhindern, dass das Finanzsystem zur Geldwäsche benutzt wird. Es wird auch vorgeschlagen, Maßnahmen zur Fünften Richtlinie diesbezüglich zu ergreifen, deren endgültiger Wortlaut zwar bekannt, aber noch nicht offiziell veröffentlicht ist.

Die Vierte Richtlinie hätte bis zum 26. Juni 2017 umgesetzt werden müssen, was bisher nicht der Fall ist.

Es gibt zwei grundlegende Verpflichtungen, die in der Vierten Richtlinie festgelegt sind:

a) Einerseits ist es erforderlich, dass die Daten über das wirtschaftliche Eigentum von Gesellschaften in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat geführt werden.

b) Andererseits die Notwendigkeit, eine Lizenz oder Registrierung von Betreibern zu erhalten, die Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensgründung anbieten oder Sekretariats- oder Managementfunktionen wahrnehmen.

Der Allgemeine Notarrat hat auf Grundlage des von Notaren genutzten EDV-Indexes über tatsächliches Eigentums von eingetragenen Gesellschaften eine neue, leistungsfähigere und vollständigere Datenbank geschaffen. Dies erleichtert die tatsächlichen Eigentümer von Unternehmen im Waren- und Dienstleistungssektor zu ermitteln. Diese ist jedoch nicht umfassend, da sie keine gerichtlichen Übertragungen von Anteilen oder Aktien berücksichtigt.

Das Gesetz 10/2010 über die Geldwäsche wird dahingehend geändert, dass das Handelsregister ein Register der Dienstleister für Handelsunternehmen führen kann. Zu diesen Anbietern gehören natürliche und juristische Personen sowie Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte). Lieferanten müssen die Eintragung in ein spezielles Register beantragen, das vom Handelsregister geführt wird.

Drittens wird es ab 2018 und beginnend mit den Gesellschaftsabschlüssen, der für das Geschäftsjahr 2017 obligatorisch sein,  ein neues Dokument über das tatsächliche Eigentum der Einlegergesellschaft vorzulegen, d.h. die Person oder Personen, die mindestens 25% des Aktienkapitals besitzen oder die direkte oder indirekte Kontrolle über die Geschäftsführung ausüben. Handelt es sich um eine indirekte Kontrolle durch eine juristische Person, so ist die Identität dieser juristischen Person anzugeben. Die gesammelten Informationen stehen jedem Antragsteller zur Verfügung, obwohl dies den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.

Die Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie erleichtert den Informationszugang zu Datenbanken über das wirtschaftliche Eigentum von Unternehmen für jedermann, indem der Antrag über die Handelsregister formalisiert wird. Darüber hinaus wird der Prozentsatz der gehaltenen Aktien von 25% auf 10% reduziert, um eine Person als „wirklichen Inhaber des Unternehmens“ zu betrachten. Ergänzend dazu werden die europäischen Register miteinander verbunden, um den Zugang zu diesen Daten in den verschiedenen Mitgliedstaaten, die dem Interconnection-Abkommen beigetreten sind, zu ermöglichen; dies soll zu mehr Markttransparenz führen und den Unternehmen und Gewerbebetreibenden, die innergemeinschaftlich tätig sind oder sein wollen, mehr Sicherheit und Garantien bieten.

 

 

Eduardo Vilá

Vilá Abogados

 

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16. März 2018