Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil STS 447/2017 vom 13. Juli 2017 (Zivilkammer, Abschnitt 1) festgestellt, dass die imposibilidad liberatoria sobrevenida (die „Unfähigkeit der Verpflichtungserfüllung“) nicht auf Geldschulden anwendbar ist und dass die rebus sic stantibus-Klausel in Fällen, in denen Schwierigkeiten bei der Finanzierung bestehen, wenn sie vorhersehbar gewesen wären, nicht anwendbar ist.
Das Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, begann mit dem Antrag der Klägerin auf Beendigung des Kaufvertrags und der vollständigen Rückerstattung der an den Beklagten gezahlten Beträge, da die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt werden konnten. Der Beklagte wiederum reicht Berufung auf die Anklage zur Vertragserfüllung ein und fordert die vom Antragsteller gezahlten Beträge zu behalten. Mit dem Urteil 91/12 vom 7. Mai 1991 des Landgerichts Sabadell Nr. 7 wurden die Klagen der Klägerin abgewiesen, die gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatte.
Die Berufung wurde an das Provinzgericht von Barcelona weitergeleitet, das nach dem entsprechenden Verfahren am 3. Dezember 2014 der Klage zugestimmt hat zur Aufhebung der vorherigen Entscheidung und der Beendigung des Kaufvertrags mit der sich daraus ergebenden Rückerstattung, der vom Kläger geforderten Beträge. Das Urteil bezieht sich auf die Behauptungen der Klägerin, wonach die Beklagte ihr mündlich die notwendige Finanzierung für die Durchführung des Immobilienkaufs zugesichert habe. Die Klägerin musste dann jedoch die Finanzierung selbst beantragen, wobei sie nachweisen musste, dass die Finanzierung nicht beschafft werden konnte, womit es unmöglich war, die Immobilie abzubezahlen.
Schließlich entschied der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz über die von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel. Die erste der Berufungen wegen Verfahrensverletzung wurde zurückgewiesen. Der zweiten Berufung wurde mit folgenden Begründungen stattgegeben:
Einerseits aufgrund der Unfähigkeit der Verpflichtungserfüllung wegen unvorhergesehenen Umständen die den Schuldner im Schadensfall von dem konkreten Liefergegenstand befreien, (Art. 1182 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen objektiver Unfähigkeit, der Pflicht nachzukommen (Art. 1184 spanisches BGB), beide Fälle sind nicht auf den Geldschuldner anwendbar.
Andererseits gibt es im spanischen Recht generell keine Regelung für die Änderung oder Kündigung des Vertrages aufgrund von Änderungen der Umstände. Auch in unserer Gesetzgebung ist nicht vorgesehen, dass eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Schuldners es ihm ermöglichen würde, von seinen Pflichten als solcher befreit zu werden. Es stimmt zwar, dass es in unserem Rechtssystem Ausnahmen vom Prinzip der pacta sunt servanda gibt, die in bestimmten Situationen mehr Flexibilität geben. In diesem Sinn sollte der Zugang der Finanzierung als unvorhergesehene Änderung der bestehenden Umstände beim Vertragsabschluss angesehen werden und zur Zahlungsbefreiung der Schuldners führt, dann muss man die unvorhergesehene Unfähigkeit der Finanzierung beweisen.
Der Oberster Gerichtshof bestätigt die Rechtsprechung, die ablehnt, dass im Allgemeinen bei Finanzierungsschwierigkeiten eines Vertragsteilnehmers der Vertrag aufgelöst werden kann, da dies ein Risiko ist, das die Vertragsteilnehmer eingehen. Daraus erfolgt, z. B., wenn den Verkäufer dem Käufer zugesichert hat, dass er die Finanzierung absichern kann, dass er sich in der Lage versetzt, die der Verkäufer mit Dritten verhandelt hat.
Marc Martínez
Vilá Abogados
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13. Oktober 2017