Eine der Voraussetzungen, um eine Gesellschaftsgründung in Spanien, oder eine Kapitalerhöhung einer bereits existierenden Gesellschaft, öffentlich beglaubigen zu lassen, ist die komplette Zahlung des Nominalwerts der Gesellschaftsbeteiligungen bei GmbHs und der Aktien bei Aktiengesellschaften – Artikel 78 und 79 des Kapitalgesellschaftsgesetzes (LSC).

Wie bekannt, können die Gesellschaftseinlagen Kapital- oder Sacheinlagen sein (Art. 61 bis 72 LSC). Im Fall der Kapitaleinlagen legt der Art. 62 LSC (der dem Art. 189 der Handelsregisterverordnung weitestgehend identische Formalitäten aufgreift) fest, dass die Realität der Kapitaleinlagen vor dem die Gründungsurkunde, die Kapitalerhöhung oder, im Falle der Aktiengesellschaften, die Urkunden, welche die aufeinanderfolgenden Zahlungen beinhalten, beglaubigenden Notar nachgewiesen werden muss.

Die Frage ist, wie muss die Realisierung der Kapitaleinlage nachgewiesen werden, und wo kann diese eingezahlt werden.

Betreffend das Mittel des Nachweises, sieht Art. 62 LSC die Beibringung eines Einzahlungsnachweises der entsprechenden Beträge auf den Namen der Gesellschaft in einem Kreditinstitut vor, den der Notar in die Urkunde aufnimmt, oder die Übergabe der entsprechenden Beträge direkt an den Notar, was aber seltener vorkommt.

Es muss definitiv der Eingang der Kapitalanlage bei einem Kreditinstitut nachgewiesen werden (insofern genügt weder die Einzahlung bei anderen Stellen, noch die notarielle Einreichung).

Um vertieft darzustellen, um was es sich bei einem „Kreditinstitut“ im Sinne der LSC handelt, ist es von Interesse, die Entscheidung der Generaldirektion der Register und des Notariats (von nun an „DGRN“) vom 7. September 2016, veröffentlich im BOE am 30. September 2016 (BOE-A-2016-8947) zu betrachten.

In diesem Fall wurden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH öffentlich beglaubigt, durch eine Kapitalerhöhung mittels Kreation neuer Gesellschaftsbeteiligungen beschlossen wurde. Diese Beteiligungen wurden durch Kapitaleinlagen einbezahlt, deren Realisierung durch Einzahlungsnachweis des entsprechenden Betrags auf den Namen der Gesellschaft bei einer Bank nachgewiesen wurde.

Die Urkunde wurde durch das Handelsregister von Madrid negativ bewertet, da man davon ausging, dass Art. 62 LSC missachtet wurde, da die Einzahlung bei einer ausländischen Bank erfolgte. Daraufhin wurde die Urkunde der Kapitalerhöhung durch eine weitere Urkunde zum Zwecke der Klärung ergänzt, welcher ein durch die Schweizer Bundesbehörde für Finanzmarktsaufsicht ausgestelltes Zertifikat beigefügt wurde, welches bestätigte, dass die schweizerische Bank befähigt war, um als solche und als Wertpapierhändler zu agieren. Dennoch blieb das Handelsregister bei seiner negativen Bewertung.

Gegen die Entscheidung des Registrators wurde Widerspruch eingelegt, der durch die DGRN mit Beschluss vom 7. September 2016, veröffentlicht im BOE am 30. September 2016 (BOE-A-2016-8947), entschieden wurde. Hierin bestätigt die DGRN, dass der Umstand, das die Bank im Ausland ihren Sitz hat nicht die Gültigkeit des ausgestellten und zu Zwecken des Art. 62.1 LSC vorgebrachten Zertifikats verletzt. In diesem Sinne legt sie dar, dass der gesetzlich geforderte Beweis, der jeder Gesetzmäßigkeitsanalyse des Beschlusses der Kapitalerhöhung hinsichtlich der Formalisierung (Notar) oder Einschreibung (Register) vorgeht, derjenige ist, dass die Beträge effektiv durch ihre Einzahlung auf ein offenes Konto auf den Namen der Gesellschaft bei einem Kreditinstitut eingelegt wurden, ohne dass es rechtmäßig wäre, dass weitere Formalitäten gefordert werden, die unnötige und sich wiederholende Belastungen hervorrufen.

Zuletzt schlussfolgert die DGRN, dass die Kapitaleinlage nicht unbedingt in einer Entität vorgenommen werden muss, die befähigt ist, in Spanien tätig zu sein, da eine Norm, die dies ausdrücklich vorsieht, nicht existiert.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass, solange nachgewiesen wird, dass die Bank ein Kreditinstitut ist, welches als solches nach der jeweils nationalen Regelung autorisiert ist, die Einzahlung der Kapitaleinlage in ausländische Banken für die öffentliche Beglaubigung der Gründungsurkunde oder bezüglich der Vollziehung einer Kapitalerhöhung ausreichend und gültig ist.

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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28. Oktober 2016