Schiedsrichter üben eine quasi-gerichtliche Funktion aus. Das heißt, dass sie die Macht haben eine endgültige Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien, die entschieden haben ihre Differenzen einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, zu treffen. Gleichwohl endet das Mandat mit dem Schiedsspruch (eine Entscheidung genau so wie ein Urteil), so dass, wenn die Parteien nicht freiwillig dessen Inhalt erfüllen, dieser von einem Richter mit Vollstreckungsbefugnissen vollstreckt werden muss.

In den folgenden Zeilen werden wir uns auf das Verfahren zur Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in Spanien beziehen, das heißt, die Schiedssprüche, die außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets erlassen wurden.

Geltendes Recht

Gemäß Artikel 46 des Gesetzes 60/2003 vom 23. Dezember über die spanische Schiedsgerichtsbarkeit, muss man sich an das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 (im Folgenden „NYU 1958“), wenden, welcher bis heute 156 Mitgliedstaaten beigetreten sind. Man muss auch die Regeln der spanischen Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen von ausländischen Gerichten berücksichtigen.

Seit 20. August 2015 ist der Titel V des Gesetzes 29/2015, vom 30. Juli, über die internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und insbesondere zur Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen (im Folgenden „IRZZ“)

anwendbar (unabhängig des Datums des Schiedsspruches). Im IRZZ werden definitiv die Artikel 951 bis 958 der Zivilprozessordnung von 1881 über die Wirksamkeit in Spanien der Urteile von ausländischen Gerichten aufgehoben (das bereits teilweise von dem jetzigen Gesetz 1/2000 vom 7. Januar der Zivilprozessordnung aufgehoben wurde), welche vor Inkrakftreten des IRZZ anzuwenden waren.

Gerichtsverfahren zur Durchsetzung des Exequaturs

Titel V des IRZZ setzt für die Aufrechterhaltung des Exequaturs ein Sonderverfahren in 2 Stufen fest, mit dem Ziel (a) vor allem die Anerkennung eines ausländischen Urteils zu erhalten, und (b) gegebenenfalls eine Vollstreckung zu genehmigen.

Allerdings werden dadurch nicht die Besonderheiten der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen berücksichtigt. Deshalb sind das NYU 1958, – vor allem in den Artikeln IV und V-, und das Gesetz über die Schiedsbarkeit bzw. die Insolvenzordnung anzuwenden.

I. Einrichtung die zuständig für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen ist.

Seit Juni 2011 im Einklang mit Artikel 8.6 des Gesetzes zur Schiedsgerichtsbarkeit, sind zuständig

a) für die Anerkennung von ausländischen Schiedssprüchen, die Kammern in Zivil- und Strafsachen der Oberlandesgerichte der Autonomen Gemeinschaften; und

b) für die Vollstreckung der ausländischen Schiedssprüche, die Gerichte erster Instanz.

II. Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Artikel 54 des IRZZ besagt, dass das Exequaturverfahren mit dem Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse gegen die Partei oder die Parteien, gegen welche der ausländische Schiedsspruch vollstreckt werden soll.

Der Antrag hat die Voraussetzungen von Artikel 399 der Zivilprozessordnung zur Erstellung einer Klage und dessen Inhalt- Identifikation des Klägers und der Beklagten, sowie die Darstellung des Sachverhalts und entsprechenden rechtlichen Argumente, zu erfüllen.

Die Parteien müssen durch einen Prokurist vertreten werden und zwangsweise von einem Anwalt beraten.

III. Dokumente die der Klage beizufügen sind.

Artikel IV NYU 1958 bestimmt die Unterlagen, die die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs beantragt, einzureichen hat:

a) Eine Kopie oder das Original des Schiedsspruches, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; und

b) Das Original der Schiedsvereinbarung oder eine Kopie davon, welche alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Außerdem, sollte der Schiedsspruch oder die Schiedsvereinbarung nicht auf Spanisch (bzw. einer anderen Amtssprache der Autonomen Gemeinschaft) vorliegen, muss die Partei, welche die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruch beantragt, eine Übersetzung durchführen.

IV. Frist um den Antrag auf Exequatur einzureichen

Die Frist für die Einreichung des Antrages auf Exequaturs erlischt innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskräftigkeit des Schiedsspruches.

V. Widerspruch und Entscheidung

Der Antrag und die Dokumente, die eingereicht werden müssen, werden vom Gerichtshof überprüft und nach Zulassung den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, welche eine Frist von 30 Tagen zur Erwiderung verfügen.

Nach Widerspruch oder Ablauf der Frist ohne Wiederspruch, hat das Gericht über die Stattgabe des Antrages zu entscheiden.

 

 

Carla Villavicencio

Vilá Abogados

 

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11. Dezember 2015