Am vergangenen 23. Juli trat das neue Gesetz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. Unter anderem werden die Bestimmungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften bezüglich der Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen verändert.

Insbesondere ist zu erwähnen, dass die Verteilung der Befugnisse zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn dies nicht von den Geschäftsführern selbst durchgeführt wird, geregelt wird. Wie schon bekannt, wurde in der vorigen Fassung des Gesetzes über Kapitalgesellschaften bestimmt, dass die gerichtliche Einberufung vom Handelsgericht des Wohnsitzes der Gesellschaft durchgeführt wird.

Nach der Reform sind hauptsächlich 2 neue Formen zur Einberufung vorgesehen:

  • Einerseits, des Gerichtsbeamten; und
  • Andererseits, das Handelsregister.

In beiden Fällen, die des Wohnsitzes der Gesellschaft.

Dies wird sowohl im neuen Gesetz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in der Verordnung des Handelsregisters bestimmt.

Die Versammlungen, die vom Gerichtsbeamten einberufen werden, richten sich nach dem neuen Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Bei ordentlicher Gesellschafterversammlung, ist vorzulegen, dass diese nicht in den gesetzlich angegeben Fristen einberufen wurde. Bei außerordentlicher, sind die Gründe zum Antrag bzw. die Tagesordnung anzugeben.

Die vom Handelsregister einberufenen Gesellschafterversammungen haben bis zum heutigen Tag keine spezifische Regelung, so dass zurzeit noch auf eine entpsrechende Reform der Verordnung des Handelsregisters gewartet wird.

 

 

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16. Oktober 2015